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Einleitung Maßgeblich für die Legalität des Holzes ist die Erfüllung der Bestimmungen zu den folgenden zehn Themenschwerpunkten, die in verschiedene Indikatoren aufgeschlüsselt sind: 1. Gründung und Niederlassung des Unternehmens; 2. Nutzungsrechte für die Waldressourcen im Einschlagsgebiet; 3. Umweltgesetzgebung; 4. Rechte der Arbeitnehmer und der lokalen und indigenen Gemeinschaften; 5. Rechtsvorschriften für den Holzeinschlag; 6. Holzverarbeitung; 7. allgemeines und forstliches Steuersystem; 8. Transport und Rückverfolgbarkeit der Holzprodukte; 9. Vertragsbestimmungen; 10. Beziehungen zu Unterauftragnehmern bei anderen Tätigkeiten als der Holzerzeugung. In der RCA muss die Legalität von Holzprodukten für die folgenden Arten von Forstnutzungsrechten geprüft werden: — Einschlags- und Forsteinrichtungsgenehmigungen (im Folgenden „PEA“ – „permis d’exploitation et d’aménagement“): Sie werden Unternehmen, die in der RCA rechtmäßig niedergelassen sind, für die gewerbliche Nutzung im Rahmen eines Forsteinrichtungsplans erteilt; — Einschlagsgenehmigungen für Aufforstungsgebiete („autorisations d'exploiter les périmètres de reboisements“), die auch „Plantagen“ genannt werden. Darüber hinaus sieht das zentralafrikanische Forstgesetz (Code forestier) folgende Forstnutzungsrechte vor: — Einschlagsgenehmigungen zur handwerklichen Nutzung („permis artisanaux“): Sie können für Flächen von bis zu 10 ha an natürliche Personen, die die zentralafrikanische Staatsangehörigkeit besitzen, und an Basisgemeinschaften vergeben werden; — Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald („forêts communautaires“), die auf eine Fläche von 5 000 ha begrenzt sind und für die ein Waldbewirtschaftungsvertrag zwischen dem Forstministerium und einer organisierten indigenen und/oder Dorfgemeinschaft geschlossen werden muss. Die PEA, die Einschlagsgenehmigungen zur handwerklichen Nutzung und die Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald werden für den Wirtschaftswald des Dauerwaldgebiets des Staates im Südwesten des Landes vergeben. Plantagen können sich im gesamten Land befinden. Seit der Verkündung des neuen Forstgesetzes der RCA, d. h. des Gesetzes Nr. 08.022 vom 17. Oktober 2008, wird das aus der RCA ausgeführte Holz überwiegend im Rahmen von PEA eingeschlagen. Dazu kommt Holz aus Einschlagsgenehmigungen für alte Teakholzplantagen. Aufgrund praktischer Probleme bei der Umsetzung und Überwachung werden Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald und zur handwerklichen Nutzung in der RCA bislang nicht eingesetzt. Bis zum Jahr 2010 wurden keine Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald oder zur handwerklichen Nutzung vergeben. Die Legalitätstabelle dieses Abkommens bezieht sich daher nur auf die derzeit eingesetzten Nutzungsrechte, d. h. PEA und Einschlagsgenehmigungen für Plantagen. Die Legalitätsdefinition wird zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt, damit nach Maßgabe des Anhangs V Abschnitte 1.2 und 2.1 auch Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald und zur handwerklichen Nutzung erfasst werden. Der bewusst partizipative Ansatz führte dazu, dass alle beteiligten Akteure in die Verhandlungen über das Freiwillige Partnerschaftsabkommen einbezogen werden. Dabei wurden drei Gremien eingerichtet, und zwar für den öffentlichen Sektor, die Privatwirtschaft und die Zivilgesellschaft. Um den FLEGT-Prozess schrittweise allen Beteiligten näherzubringen und die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Verhandlungen zu optimieren, fanden die Konsultationen zur Legalitätstabelle in zwei Phasen statt. Zunächst wurde jedes Gremium einzeln gehört, im Anschluss daran alle drei Gremien gemeinsam. Die Konsultationen der Gremien fanden intern zwischen den Beteiligten statt. Bei der Konsultation aller drei Gremien konnten die Standpunkte der einzelnen Gremien verglichen werden und ein nationaler Standpunkt festgelegt werden, auf den sich das Verhandlungsteam bei den Verhandlungen mit der Union stützte. Da die Legalitätstabelle in der Praxis die Grundlage für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bildet, haben sich die RCA und die Union darauf verständigt, den Entwurf der Legalitätstabelle vor der Einführung im Rahmen des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens praktisch auf seine Anwendbarkeit und Stichhaltigkeit hin zu prüfen. Vor diesem Hintergrund wurde während der Verhandlungen die internationale Organisation „The Forest Trust“ vom European Forest Institut (EFI) beauftragt, den Praxistest unter Beteiligung von zentralafrikanischen Vertretern durchzuführen. Da gegenwärtig Holz aus Teakplantagen in Form von Rundholz auf den Markt der Union ausgeführt wird, müssen auch diese Plantagenerzeugnisse in die Legalitätstabelle aufgenommen werden. Die Rechtsvorschriften für Plantagen sind weniger umfangreich. Diese Tabelle wurde anhand der bestehenden Bestimmungen erarbeitet. Durch weitere Bestimmungen, die zu einem späteren Zeitpunkt erarbeitet werden, soll der Regelungsrahmen für Plantagen präzisiert werden. Die Legalitätsdefinition wird daraufhin entsprechend aktualisiert. Hinweis zu den Indikatoren der Legalitätstabelle Bei einigen Indikatoren fehlt der Verweis auf die Rechtsvorschrift. Diese Indikatoren werden vorbehaltlich des Erscheinens und des Inhalts der erforderlichen Verweise aufgenommen. Die zu erstellenden Verweise sind daher in Anhang IX aufgeführt. Die letztendlich verabschiedeten Gesetzestexte können zu Änderungen der gegenwärtigen Fassung dieser Indikatoren führen. Einige Indikatoren gelten unabhängig von der Art des Nutzungsrechts für alle Holzladungen. Andere wiederum gelten nur für Ladungen aus PEA oder aus Einschlagsgenehmigungen für staatliche Aufforstungsgebiete (staatliche Plantagen) oder für Ladungen aus Einschlagsgenehmigungen für Privatwald (Plantagen von Gemeinschaften oder Privatpersonen). In der letzten Spalte „Betroffene Nutzungsrechte“ wird jeweils angegeben, für welche Nutzungsrechte der Indikator in der jeweiligen Zeile gilt: alle, PEA, Plantagen (diese umfassen Einschlagsgenehmigungen für Aufforstungsgebiete, „staatliche Plantagen“ genannt, und private Einschlagsgenehmigungen für Plantagen von Gemeinschaften oder Privatpersonen, „private Plantagen“ genannt). GRUNDSATZ 1: RECHTMÄSSIGE GRÜNDUNG UND NIEDERLASSUNG DES UNTERNEHMENS Kriterium 1.1: Das Unternehmen ist bei den zuständigen Behörden nach einem gültigen Verfahren ordnungsgemäß angemeldet. · Indikator Verifikatoren Rechts- oder Verwaltungsvorschrift Betroffene Nutzungsrechte Indikator 1.1.1: Registrierung bei den Wirtschaftsbehörden: Ministerium für Handel und Industrie · Verifikator 1.1.1.1: Beschluss des Ministeriums über die Zulassung des Holzunternehmens · Verordnung Nr. 83.083 vom 31.12.1983 (Art. 7 und 8) Alle (PEA und Plantagen) Verifikator 1.1.1.2: Handelsgewerbeschein · Dekret Nr. 83.550 vom 31.12.1983 (Art. 1 bis 7) Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 176) Indikator 1.1.2: Registrierung bei der Steuerbehörde (Ministerium für Finanzen und Haushalt, Generaldirektion Steuern) · Verifikator 1.1.2.1: Gültige Steuerkarte · Leitfaden für die Anmeldung Alle Verifikator 1.1.2.2: Mitteilung der Steuernummer (NIF) · Allgemeine Abgabenordnung, Ausgabe 2009 (Art. 334) Erlass Nr. 004/MEFPCI/DFB/CAB/SGF/ GID über die Verpflichtung zur Verwendung der Steuernummer (Art. 1 und 2) Indikator 1.1.3: Anmeldung bei der Caisse nationale de sécurité sociale (CNSS, Nationale Sozialversicherungskasse) · Verifikator 1.1.3.1: Nachweis der Mitgliedschaft in der CNSS · Sozialversicherungsgesetz Nr. 06.035 vom 28.12.2006 (Art. 31) Alle Dekret Nr. 09.116 vom 27.4.2009 Indikator 1.1.4: Registrierung bei der Forstbehörde im Anschluss an ein gültiges Vergabeverfahren · Verifikator 1.1.4.1: Bericht des Ausschusses für die Vergabe der PEA unter der Verantwortung des Forstministeriums · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 31) PEA Verifikator 1.1.4.2: Bericht der unabhängigen Beobachtungsstelle unter der Verantwortung des Forstministeriums · Dekret Nr. 09.118 vom 28.4.2009 (Art. 17.6) Verifikator 1.1.4.3: Dekret zur Vergabe der Einschlags- und Forsteinrichtungsgenehmigung · Indikator 1.1.5: Registrierung bei den Justizbehörden (Justizministerium, Handelsgericht) · Verifikator 1.1.5.1: Handels- und Mobiliarkreditregister (RCCM) · Verordnung Nr. 83.083 vom 31.12.1983 (Art. 12) Alle Verifikator 1.1.5.2: Notarielles Gründungsprotokoll · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 93) Verifikator 1.1.5.3: Mitteilung der Nummer des Eintrags durch die Geschäftsstelle des Handelsgerichts · Indikator 1.1.6: Registrierung bei den Arbeits- und Beschäftigungsbehörden (Ministerium für Arbeit und Beschäftigung, Gewerbeaufsichtsamt) · Verifikator 1.1.6.1: Vom gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt nummeriertes und paraphiertes Verzeichnis des Arbeitgebers · Arbeitsgesetz Nr. 09.004 (Art. 331) Alle Indikator 1.1.7: Anmeldung bei den Kammern: Industrie- und Handelskammer · Verifikator 1.1.7.1: Bescheinigung der Kammer · Verweis auf Anhang IX: Der Verweis auf die Rechtsvorschrift muss noch erstellt werden. Alle Indikator 1.1.8: Anmeldung bei der Agence centrafricaine de la formation professionnelle et de l'emploi (ACFPE, zentralafrikanischen Agentur für Berufsausbildung und Beschäftigung) · Verifikator 1.1.8.1: Nummerierter und mit Sichtvermerk versehener Aufnahmeantrag des Arbeitgebers · Gesetz Nr. 99.008 vom 19.5.1999 (Art. 1 bis 7) Alle Kriterium 1.2: Das Unternehmen hat seine Beiträge stets ordnungsgemäß gezahlt. · Indikator 1.2.1: Abführung der Beiträge an die CNSS · Verifikator 1.2.1.1: Bescheinigung der CNSS oder Quittung · Kopie der Quittungen über die Beitragszahlungen Alle Indikator 1.2.2: Abführung der Beiträge an die ACFPE · Verifikator 1.2.2.1: Dreimonatliche Lohnzahlungserklärung · Dekret Nr. 00.068 zur Festlegung der Höhe des Arbeitgeberbeitrags an die ACFPE (Art. 2 und 4) Alle Verifikator 1.2.1.2: Nachweise für die Zahlung des Arbeitgeberbeitrags · Kriterium 1.3: Gegen das Unternehmen liegen keine Gerichtsurteile oder verwaltungsrechtliche Sanktionen vor, die zu einer vorübergehenden oder endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit geführt haben. · Indikator 1.3.1: Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens wurde nicht durch ein Gerichtsurteil ausgesetzt. · Verifikator 1.3.1.1: Urteile der Gerichte · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 209 und Art. 204 Abs. 2) Alle Verifikator 1.3.1.2: Register der Verstöße des Forstministeriums · Erlass Nr. 09.020 vom 30.4.2009 (Art. 92 Abs. 2 und Art. 93) Indikator 1.3.2: Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens wurde nicht aufgrund einer verwaltungsrechtlichen Sanktion ausgesetzt. · Verifikator 1.3.2.1: Register der Verstöße des Forstministeriums · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 204 Abs. 2) Verifikator 1.3.2.2: Aussetzungsbeschlusses des Umweltministers · Erlass Nr. 09.020 vom 30.4.2009 (Art. 92 Abs. 2 und Art. 93) Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12.2007 (Art. 114) Kriterium 1.4: Das Unternehmen ist dem Gerichtsurteil oder der verwaltungsrechtlichen Sanktion nachgekommen. · Indikator 1.4.1: Das Unternehmen hat Bußgelder und Geldstrafen für festgestellte Verstöße ordnungsgemäß bezahlt. · Verifikator 1.4.1.1: Quittung über die Zahlung des Betrags des Vergleichs oder der Bußgelder und Geldstrafen · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 208 bis 233) Alle Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12.2007 (Art. 114 bis 143) GRUNDSATZ 2: NUTZUNGSRECHTE FÜR DIE WALDRESSOURCEN IM EINSCHLAGSGEBIET Kriterium 2.1: Das Unternehmen besitzt die erforderlichen Nutzungsrechte für die Waldressourcen. · Indikator 2.1.1: Alle Phasen (Unterrichtung der Bevölkerung, Ausschreibung, Beantragung des Nutzungsrechts, Vergabeausschuss einschließlich der unabhängigen Beobachtungsstelle), die zur Vergabe von Einschlagsgenehmigungen führen, wurden vom Unternehmen ordnungsgemäß unter Einhaltung der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der RCA vorgesehenen Fristen vor und nach der Verkündung des Forstgesetzes Nr. 08.022 befolgt. · Verifikator 2.1.1.1: Bericht des Ausschusses für die Vergabe der PEA unter der Verantwortung des Forstministeriums · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 31, 41 und 48) PEA Verifikator 2.1.1.2: Bericht der unabhängigen Beobachtungsstelle unter der Verantwortung des Forstministeriums · Dekret Nr. 09.118 vom 28.4.2009 (Art. 17 Abs. 6) Verifikator 2.1.1.3: Dekret über die Vergabe der PEA · Erlass Nr. 0.19 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1) Verifikator 2.1.1.4: Vorläufiger Vertrag innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des Dekrets · Erlass Nr. 09-026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2) Verifikator 2.1.1.5: Endgültiger Vertrag innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung des vorläufigen Vertrags · Dekret Nr. 09.118 (Art. 13 bis 17) Indikator 2.1.2: Das Unternehmen hat in allen Phasen des Vergabeverfahrens alle Kosten bezahlt. · Verifikator 2.1.2.1: Nachweise für die Zahlung der Bearbeitungskosten · Dekret Nr. 09.118 vom 28.4.2009 (Art. 22 und 44) PEA Verifikator 2.1.2.2: Nachweise für die Zahlung der Vorinventur-Gebühr · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 179 bis 189) Verifikator 2.1.2.3: Quittung über die Zahlung der Pacht für drei Jahre spätestens 15 Tage nach der Mitteilung über die Vergabe (bei nach 2003 vergebenen Einschlagsgenehmigungen) · Indikator 2.1.3: Im Fall von Plantagen, die Privatpersonen oder einer Gemeinschaft gehören, besitzt die Privatperson oder Gemeinschaft eine Eigentumsurkunde. · Verifikator 2.1.3.1: Eigentumsurkunde auf den Namen der Privatperson oder der Gemeinschaft · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 131) Private Plantagen Kriterium 2.2: Das Unternehmen verfügt über alle vorgeschriebenen regelmäßig erneuerten Genehmigungen für seine Tätigkeit. · Indikator 2.2.1: Das Unternehmen weist eine von der Forstverwaltung ordnungsmäßig erteilte jährliche Holzschlagbewilligung vor. · Verifikator 2.2.1.1: Genehmigung des Wirtschaftsplans bei PEA mit endgültigem Vertrag · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 107, 109, 110 und 114) PEA Verifikator 2.2.1.2: Genehmigung des Jahreseinschlagsplans bei PEA mit endgültigem Vertrag · Dekret Nr. 09.118 vom 28.4.2009 (Art. 17 Abs. 4) Verifikator 2.2.1.3: Von der zuständigen Behörde unterzeichneter vorläufiger Nutzungsvertrag · Indikator 2.2.2: Im Fall von Plantagen in Staatbesitz weist das Holzunternehmen eine Genehmigung des Forstministeriums für die Nutzung der Plantage vor. · Verifikator 2.2.2.1: Zustimmung des Forstministeriums · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 62 und 64) Plantagen Verifikator 2.2.2.2: Explorationsgenehmigung · Erlass Nr. 09.021 vom 30.4.2009 (Art. 72 bis 75) Verifikator 2.2.2.3: Explorationsbericht · Verweis auf Anhang IX: Das Lastenheft muss noch erstellt werden. Verifikator 2.2.2.4: Vereinfachter Wirtschaftsplan bei Plantagen mit einer Fläche von 50 ha oder mehr nach den Vorgaben des Lastenhefts · Indikator 2.2.3: Im Fall von Plantagen, die Privatpersonen oder Gemeinschaften gehören, besitzt das Unternehmen Holzschlagbewilligungen. · Verifikator 2.2.3.1: Dem Nutzer (Eigentümer oder Holzeinschlagsunternehmen unter Vertrag) vom Ministerium erteilte Holzschlagbewilligung · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 131) Private Plantagen Verifikator 2.2.3.2: Vereinfachter Wirtschaftsplan bei Plantagen mit einer Fläche von 50 ha oder mehr nach den Vorgaben des Lastenhefts · Verweis auf Anhang IX: Das Lastenheft muss noch erstellt werden. Verifikator 2.2.3.3: Gegebenenfalls Vertrag zwischen der Privatperson bzw. der Gemeinschaft und dem Holzeinschlagsunternehmen · Kriterium 2.3: Das Unternehmen trägt nach der Vergabe des Nutzungsrechts dazu bei, alle an der Bewirtschaftung der Waldressourcen im Einschlagsgebiet beteiligten Akteure über die Vergabe zu informieren. · Indikator 2.3.1: Das Unternehmen informiert die lokalen und indigenen Bevölkerungsgruppen, die Gebietskörperschaften und alle Beteiligten über die Unterzeichnung des vorläufigen Vertrags und die Einrichtung der vorläufige Hiebfläche. · Verifikator 2.3.1.1: Vom Unternehmen verfasstes und von den verschiedenen beteiligten Akteuren gemeinsam bestätigtes Protokoll über die Informationsveranstaltungen · Erlass Nr. 09-026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2) PEA GRUNDSATZ 3: BEACHTUNG DER UMWELTGESETZGEBUNG Kriterium 3.1: Das Unternehmen hat unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen alle Umweltverträglichkeitsstudien durchgeführt. · Indikator 3.1.1: Die Umweltverträglichkeitsstudien wurden durchgeführt. · Verifikator 3.1.1.1: Genehmigte Umweltverträglichkeitsstudien für jeden Produktionsstandort (PEA + Sägewerk (einschließlich Unterkünfte)) · Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12.2007 (Art. 87 und Art. 93 Abs. 2) PEA Verifikator 3.1.1.2: Von der zuständigen Behörde ausgestellte Umweltkonformitätsbescheinigung · Verweis auf Anhang IX: Die Durchführungsbestimmungen müssen noch erstellt werden. Kriterium 3.2: Das Unternehmen setzt die in den Studien vorgesehenen Maßnahmen zur Abfederung der Umweltauswirkungen um. · Indikator 3.2.1: Die in den genehmigten Umweltverträglichkeitsstudien enthaltenen Maßnahmen zum Artenschutz werden umgesetzt. · Verifikator 3.2.1.1: Berichte über Kontrollen der Umweltbehörde · Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12.2007 (Art. 87) PEA Verweis auf Anhang IX: Die Durchführungsbestimmungen müssen noch erstellt werden. Kriterium 3.3: Das Holzunternehmen trifft nach den gesetzlichen Bestimmungen Maßnahmen zur Erhaltung der Umweltqualität an seinem Standort. · Indikator 3.3.1: Die Abfälle (im Sinne von Art. 3 des Umweltgesetzes der Zentralafrikanischen Republik und der Durchführungsbestimmungen), die bei den Tätigkeiten des Unternehmens anfallen, werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt. · Verifikator 3.3.1.1: Berichte über die Kontrollen der Umweltbehörde · Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12.2007 (Art. 3, 19, 20, 43 bis 45) PEA Verweis auf Anhang IX: Die Durchführungsbestimmungen müssen noch erstellt werden. Indikator 3.3.2: Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor Gewässer- und Luftverschmutzung werden eingehalten. · Verifikator 3.3.2.1: Berichte der Umweltbehörde über die Umweltbetriebsprüfung · Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12. (Art. 15, 102 und Art. 106 Abs. 2) PEA Verweis auf Anhang IX: Die Durchführungsbestimmungen müssen noch erstellt werden. GRUNDSATZ 4: RECHTE DER ARBEITNEHMER UND DER LOKALEN UND INDIGENEN GEMEINSCHAFTEN Kriterium 4.1: Das Unternehmen trägt zur Information und Schulung seiner Arbeitnehmer bei und achtet uneingeschränkt deren berufliche Rechte. · Indikator 4.1.1: Die freie gewerkschaftliche Betätigung innerhalb des Unternehmens ist gewährleistet. · Verifikator 4.1.1.1: Aushang der Information über die Zusicherung der freien gewerkschaftlichen Betätigung mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörde · Arbeitsgesetz Nr. 09.004 vom 29.1.2009 (Art. 12, 17, 18, 30, 31 und 33) Alle Verifikator 4.1.1.2: Aushang der Protokolle der Gewerkschaftssitzungen (wenn Mitarbeiter Gewerkschaftsmitglieder sind) · Indikator 4.1.2: Die nach geltendem Recht gewählten Personalvertreter besitzen das zur Ausübung ihres Amts erforderliche Wissen. · Verifikator 4.1.2.1: Protokoll der Versammlung zur Wahl der Personalvertreter mit dem Sichtvermerk des gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamts · Arbeitsgesetz Nr. 09.004 vom 29.1.2009 (Art. 58, 60 und 67) Alle Verifikator 4.1.2.2: Fortbildungsbescheinigungen mit dem Sichtvermerk des gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamts · Indikator 4.1.3: Die Arbeitnehmer des Unternehmens sind über die arbeitsrechtlichen Dokumente informiert. · Verifikator 4.1.3.1: Aushang von Informationen · Arbeitsgesetz Nr. 09.004 vom 29.1.2009 (Art. 63 und 129) Alle Verifikator 4.1.3.2: Protokoll der Sitzungen von Personalvertretern und Beschäftigten · Tarifvertrag für die Holzwirtschaft in der Zentralafrikanischen Republik (Art. 10 Abs. 4) Verifikator 4.1.3.3: Aushang der Betriebsordnung · Kriterium 4.2: Das Unternehmen achtet die in den geltenden Rechtsvorschriften verankerten Rechte der Arbeitnehmer. · Indikator 4.2.1: Die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und seinen Beschäftigten sind nach den gesetzlichen Bestimmungen formalisiert. · Verifikator 4.2.1.1: Exemplar des Tarifvertrags, das dem Holzunternehmen und den Personalvertretern vorliegt · Arbeitsgesetz Nr. 09.004 (Art. 197 bis 201 und 331) Alle Verifikator 4.2.1.2: Vom gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt nummeriertes und paraphiertes Verzeichnis des Arbeitgebers · Indikator 4.2.2: Die Arbeitnehmer des Unternehmens werden branchenüblich und diskriminierungsfrei entlohnt. · Verifikator 4.2.2.1: Lohn- und Gehaltsliste · Arbeitsgesetz Nr. 09.004 (Art. 221 bis 230 und 94 bis 99) Alle Verifikator 4.2.2.2: Von allen Parteien unterzeichneter Arbeitsvertrag · Tarifvertrag für die Holzwirtschaft Indikator 4.2.3: Die Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsbedingungen für die Arbeitnehmer entsprechen den geltenden Rechtsvorschriften. · Verifikator 4.2.3.1: Protokolle der Sitzungen des Ausschusses für Arbeitsschutz und Arbeitsicherheit · Arbeitsgesetz Nr. 09.004 (Art. 82 bis 87) Alle Verifikator 4.2.3.2: Verzeichnis der Sicherheits- und Schutzausrüstungen für die Mitarbeiter · Erlass Nr. 005/MFPESSFP/CAB/DGTEFP vom 11. Juli 2004 über die Einsetzung und Arbeitsweise von Ausschüssen für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in der RCA (Art. 1 bis 3; Art. 9 bis 17) Tarifverträge für die Holzwirtschaft Internationale Arbeitsorganisation (ILO), Übereinkommen C155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, 1981 (Art. 12 Abs. a und b, Art. 16), ratifiziert von der RCA am 5.6.2006 Indikator 4.2.4: Die Arbeitszeiten des Unternehmens entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen. · Verifikator 4.2.4.1: System zur Arbeitszeiterfassung · Arbeitsgesetz Nr. 09.004 (Art. 247 bis 251) Alle Verifikator 4.2.4.2: Stechkarten der Arbeitnehmer · Verifikator 4.2.4.3: Aushang mit Dienstanweisungen des Unternehmens · Verifikator 4.2.4.4: Lohnzettel · Indikator 4.2.5: Bei der Einstellung der Arbeitnehmer werden die Altersgrenzen der nationalen Gesetzgebung und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) beachtet. · Verifikator 4.2.5.1: Von allen Parteien unterzeichnete Arbeitsverträge · Arbeitsgesetz Nr. 09.004 (Art. 247 bis 249, Art. 97) Alle Tarifverträge für die Holzwirtschaft Kriterium 4.3: Das Unternehmen achtet die Rechte der lokalen und indigenen Bevölkerungsgruppen · Indikator 4.3.1: Die Zugangs- und Nutzungsrechte lokaler und indigener Bevölkerungsgruppen nach den traditionellen Regeln und Gebräuchen werden vom Unternehmen in den konzessionierten Einschlagsgebieten anerkannt und beachtet. · Verifikator 4.3.1.1: Von der zuständigen Behörde gebilligter Forsteinrichtungsplan (insbesondere der sozialwirtschaftliche Bericht) · Erlass Nr. 0.19 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1) PEA Verifikator 4.3.1.2: Von der zuständigen Behörde unterzeichneter vorläufiger Vertrag (PEA mit vorläufigem Vertrag) · Erlass Nr. 09.026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2) Verifikator 4.3.1.3: Feststellungsbericht der Forstverwaltung mit dem Sichtvermerk der Parteien · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 14 bis 22 und 107) Dekret Nr. 09.118 vom 28.4.2009 (Art. 17 Abs. 4 und 5) Indikator 4.3.2: Im Fall der Zerstörung von Gütern der lokalen und indigenen Bevölkerungsgruppen durch das Unternehmen entsprechen die Entschädigungen den geltenden Vorschriften · Verifikator 4.3.2.1: Von den Parteien gelesene und genehmigte Tatbestandsaufnahme · Erlass 005/ Ministerium für die Entwicklung des ländlichen Raums vom 9.7.1973 PEA Verifikator 4.3.2.2: Entschädigungsnachweise · GRUNDSATZ 5: RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DEN HOLZEINSCHLAG Kriterium 5.1: Das Unternehmen hat NACH der Vergabe des Nutzungsrechts dazu beigetragen, alle an der Bewirtschaftung der Waldressourcen beteiligten Akteure im Einschlagsgebiet über die erteilte Genehmigung zu informieren. · Indikator 5.1.1: Die lokalen Bevölkerungsgruppen, die Gebietskörperschaften, die Nichtregierungsorganisationen (NGO), die dezentralen Strukturen des Staats und sonstigen Entwicklungspartner, die an der Bewirtschaftung der Waldressourcen im betreffenden Einschlagsgebiet beteiligt sind, werden über die Vergabe der PEA informiert. · Verifikator 5.1.1.1. Vom Holzunternehmen verfasstes und von den Beteiligten gemeinsam bestätigtes Protokoll über die Informationssitzungen · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 14) PEA Erlass Nr. 09.026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2) Kriterium 5.2: Der vorläufige Vertrag wird erfüllt. · Indikator 5.2.1: Das Holzunternehmen beachtet während der Geltungsdauer (drei Jahre) die Bestimmungen des vorläufigen Vertrags · Verifikator 5.2.1.1: Kontrollbericht der Verwaltung · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 102 und 107) PEA Vorläufiger Forsteinrichtungsvertrag Erlass Nr. 0.19 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1) Kriterium 5.3: Der Forsteinrichtungsplan wird nach den Rechtsvorschriften erstellt und angewandt. · Indikator 5.3.1: Die vorbereiten Untersuchungen für die Forsteinrichtung wurden nach den Vorschriften der Forstverwaltung durchgeführt. · Verifikator 5.3.1.1: Bericht(e) über Forsteinrichtungsinventuren · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 102 bis 105 und 107) PEA Verifikator 5.3.1.2: Bericht über die sozialwirtschaftliche Untersuchung · Vorläufiger Forsteinrichtungs- und Nutzungsvertrag Indikator 5.3.2: Der Forsteinrichtungsplan wurde nach den Vorschriften der Forstverwaltung erstellt. · Verifikator 5.3.2.1: Endgültiger Forsteinrichtungs- und Nutzungsvertrag · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 103) PEA Erlass Nr. 0.19 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1) Erlass Nr. 09-026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2) Indikator 5.3.3: Der Wirtschaftsplan entspricht die Vorschriften. · Verifikator 5.3.3.1: Schreiben zur amtlichen Genehmigung des Wirtschaftsplans · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 94 und 103) PEA Erlass Nr. 0.19 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1) Erlass Nr. 09-026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2) Indikator 5.3.4: Der Jahreseinschlagsplan (PEO) einschließlich der Karten entspricht den Vorschriften. · Verifikator 5.3.4.1: Schreiben zur Einreichung des PAO in der Kanzlei des Forstministers · Erlass Nr. 0.19 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1) PEA Verifikator 5.3.4.2: Schreiben zur amtlichen Genehmigung des PAO · Erlass Nr. 09.026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2) Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 94 und 103) Indikator 5.3.5: Für Plantagen oder Aufforstungsgebiete mit einer Fläche von 50 ha oder mehr liegt ein vereinfachter Wirtschaftsplan nach den geltenden Rechtsvorschriften vor. · Verifikator 5.3.5.1: Vereinfachter Wirtschaftsplan bei Plantagen mit einer Fläche von 50 ha oder mehr nach den Vorgaben des Lastenhefts · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 64) Plantagen Verifikator 5.3.5.2: Schreiben zur Genehmigung des vereinfachten Wirtschaftsplans · Erlass Nr. 09.021 vom 30.4.2009 (Art. 72 bis 75) Verweis auf Anhang IX: Das Lastenheft muss noch erstellt werden. Kriterium 5.4: Das Unternehmen hat die Grenzen der verschiedenen Unterteilungen des Waldes eindeutig festgelegt und beachtet. · Indikator 5.4.1: Die Grenzen der jährlichen Hiebfläche (AAC) oder der vorläufigen Hiebflächen, die in den Karten vorgesehen sind, werden nach den Rechtsvorschriften gekennzeichnet und beachtet. · Verifikator 5.4.1.1: Bericht über die Kontrollbesuche der Forstverwaltung · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 105) PEA Erlass Nr. 09-026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2) Kriterium 5.5: Das Holzunternehmen baut Zufahrtswege unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften. · Indikator 5.5.1: Das Wegenetz wird nach den geltenden Rechtsvorschriften geplant und ausgeführt. · Verifikator 5.5.1.1: Von der Forstverwaltung genehmigter Jahreseinschlagsplan · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 94 und 103) PEA Verifikator 5.5.1.2: Vorläufiger Wegenetzplan der Hiebfläche · Vorläufiger Nutzungsvertrag Verifikator 5.5.1.3: Behördliche Genehmigung für die Anlegung von Zufahrtswegen (bei Bedarf von Zufahrtswegen außerhalb der jährlichen Hiebfläche) · Endgültiger Vertrag Verifikator 5.5.1.4: Bericht über die Kontrollbesuche der Forstverwaltung · Verifikator 5.5.1.5: Genehmigung zum Anlegen von Wegen für eine jährliche Hiebfläche · Kriterium 5.6: Das Unternehmen wählt die zu schlagenden Bäume nach den Vorschriften des Forstgesetzes, des Forsteinrichtungsplans oder der Daten des Jahreseinschlagsplans (PAO) aus. · Indikator 5.6.1: Die Brusthöhendurchmesser (BHD) bei endgültigen Verträgen bzw. die Mindesthaubarkeitsdurchmesser (MHD) bei vorläufigen Verträgen werden bei den Fällarbeiten beachtet. · Verifikator 5.6.1.1: Einschlagsbücher · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 105) PEA Verifikator 5.6.1.2: Berichte über Kontrollbesuche · Endgültiger Nutzungsvertrag Vorläufiger Nutzungsvertrag Indikator 5.6.2: Die geschlagenen Baumarten dürfen nach dem Forsteinrichtungsplan, dem PAO, den Durchführungsbestimmungen zum Forstgesetz oder dem Forstgesetz gefällt werden. · Verifikator 5.6.2.1: Forsteinrichtungsplan · Erlass Nr. 09.021 vom 30.4.2009 (Art. 53) PEA Verifikator 5.6.2.2: Einschlagsbücher · Endgültiger Vertrag Verifikator 5.6.2.3: Formular „Holzbewegungen“ („Mouvements de bois“) · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 186 und 190) Verifikator 5.6.2.4: Sondergenehmigung für geschützte Baumarten · Kriterium 5.7: Das Holzunternehmen beachtet alle Bestimmungen des Forstgesetzes über die Zurücklassung von Holz nach dem Einschlag. · Indikator 5.7.1: Beim Zurücklassen von geschlagenem Holz im Wald werden die geltenden Rechtsvorschriften beachtet. · Verifikator 5.7.1.1: Einschlagsbücher · Endgültiger Nutzungsvertrag PEA Verifikator 5.7.1.2: Protokoll der Forstverwaltung zur Feststellung, dass Holz zurückgelassen wurde · Vorläufiger Nutzungsvertrag Verifikator 5.7.1.3: Kontrollberichte der Forstverwaltung · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 201, 202 und 204) GRUNDSATZ 6: HOLZVERARBEITUNG Kriterium 6.1: Das Unternehmen richtet mindestens einen Verarbeitungsbetrieb nach den Bestimmungen des Forstgesetzes ein. · Indikator 6.1.1: Das Unternehmen besitzt drei Jahre nach Vergabe der PEA mindestens einen Verarbeitungsbetrieb gemäß den Rechtsvorschriften. · Verifikator 6.1.1.1: Gewerbeschein des Verarbeitungsbetriebs · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 39) PEA Vorläufiger Forsteinrichtungs- und Nutzungsvertrag Indikator 6.1.2: Das Unternehmen legt Nachweise für die Einhaltung des vom Staat festgelegten Mindestanteils des lokal verarbeiteten Holzes (70 %) vor. · Verifikator 6.1.2.1: Formular „Holzbewegungen“ oder statistisches Jahrbuch · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 44) Kriterium 6.2: Das Unternehmen stellt die Legalität der zugekauften oder eingeführten Holzprodukte sicher. · Indikator 6.2.1: Rundholz und Holzprodukte, die zur Verarbeitung eingeführt werden, werden nach den Rechtsvorschriften erfasst. · Verifikator 6.2.1.1: Einfuhranmeldung · Der Verweis muss noch erstellt werden: Verweis auf Anhang IX. PEA Verifikator 6.2.1.2: Formular „Holzbewegungen“ · Indikator 6.2.2: Der Ursprung von Rundholz und Holzprodukten, die zur Verarbeitung zugekauft oder eingeführt werden, ist bekannt und legal. · Verifikator 6.2.2.1: FLEGT-Genehmigung des Ursprungslandes, die den eingeführten Erzeugnissen beiliegt · Der Verweis muss noch erstellt werden: Verweis auf Anhang IX. PEA Verifikator 6.2.2.2: Zertifikat für nachhaltige Bewirtschaftung oder Ursprungszeugnis · GRUNDSATZ 7: ALLGEMEINES UND FORSTLICHES STEUERSYSTEM Kriterium 7.1: Das Unternehmen macht in seinen betrieblichen Steuererklärungen wahrheitsgemäße Angaben. · Indikator 7.1.1: Die Erklärung zur Holzerzeugung wird unter Beachtung der Bestimmungen des Forstgesetzes abgegeben. · Verifikator 7.1.1.1: Formular „Holzbewegungen“ · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 190) Alle Indikator 7.1.2: Die Erklärung zur Holzverarbeitung stimmt mit den Formularen „Holzbewegungen“ überein. · Verifikator 7.1.2.1: Formular „Holzbewegungen“ · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 190) Alle Indikator 7.1.3: Die Erklärungen zum Holzverkauf und zur Ausfuhr von Holzprodukten werden gemäß den Rechtsvorschriften abgegeben. · Verifikator 7.1.3.1: Formular „Holzbewegungen“ · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 190) Alle Verifikator 7.1.3.2: Zollanmeldungen · Haushaltsgesetz jedes Haushaltsjahres Verifikator 7.1.3.3: Ausfuhranmeldung (DEC) · Dekret Nr. 86.328 vom 20.11.1986 (Art. 2) Indikator 7.1.4: Die Steuer- und Zollerklärungen werden gemäß den Rechtsvorschriften abgegeben. · Verifikator 7.1.4.1: Quittung über die Zahlung der Gewerbesteuer · Haushaltsgesetz jedes Haushaltsjahres Alle Verifikator 7.1.4.2: Quittung über die Zahlung der IMF (impôt minimum forfaitaire, pauschale Mindeststeuer) · Allgemeine Abgabenordnung (Art. 120, 125, 140, 204, 247, 248 und 257) Verifikator 7.1.4.3: Quittung über die Zahlung der Körperschaftsteuer/Einkommensteuer · Verifikator 7.1.4.4: Quittung über die Zahlung der Umsatzsteuer · Kriterium 7.2: Das Unternehmen zahlt fristgerecht alle Steuern, zu denen es veranlagt wird. · Indikator 7.2.1: Alle Forststeuern und -abgaben werden fristgerecht gezahlt. · Verifikator 7.2.1.1: Quittung über die Zahlung der Pachtsteuer (taxe sur le loyer) · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 179 bis 193) PEA Verifikator 7.2.1.2: Quittung über die Zahlung der Holzeinschlagsteuer (taxe d'abattage) · Haushaltsgesetz jedes Haushaltsjahres Alle Verifikator 7.2.1.3: Quittung über die Zahlung der Wiederaufforstungsteuer (taxe de reboisement) · Alle Verifikator 7.2.1.4: Mitteilung über außerordentliche Maßnahmen bezüglich der Zahlung der Steuern und Abgaben des Unternehmens · Alle Indikator 7.2.2: Alle mit der Holzausfuhr verbundenen Zölle und Steuern werden fristgerecht gezahlt. · Verifikator 7.2.2.1: Quittung über die Zahlung der Ausfuhrzölle · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 198) Alle Verifikator 7.2.2.2: Quittung über die Zahlung der IMF · Haushaltsgesetz jedes Haushaltsjahres Verifikator 7.2.2.3: Quittung über die Zahlung der REIF (Redevance pour l’équipement en outils informatiques du ministère des finances, Abgabe für die Ausstattung des Finanzministeriums mit Datenverarbeitungsgeräten) · Rechtsakt Nr. 1/92-UDEAC-CD-SE1 Art. 12 und 22 des Zollkodex der CEMAC Rechtsakt Nr. 1/93-UDEAC-573-CD-SE1 Rechtsakt Nr. 7/93-UDEAC-556-CD-SE1 Rechtsakt Nr. 16/96-UDEAC-556-CD-57 Rechtsakt Nr. 5/89-UDEAC-491 Indikator 7.2.3: Alle Zölle und Abgaben, die mit der Einfuhr der vom Unternehmen verwendeten Ausrüstungen verbunden sind, werden bezahlt. · Verifikator 7.2.3.1: Quittung über die Zahlung der Einfuhrzölle · Haushaltsgesetz jedes Haushaltsjahres Alle Verifikator 7.2.3.2: Quittung über die Zahlung der Umsatzsteuer · Rechtsakt Nr. 1/92-UDEAC-CD-SE1 Verifikator 7.2.3.3: Quittung über die Zahlung der TCI (taxe communautaire d'intégration, Steuer auf Einfuhren aus Ländern außerhalb der Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft Zentralafrikas CEMAC) · Art. 12 und 22 des Zollkodex der CEMAC Verifikator 7.2.3.4: Quittung über die Zahlung der CCI (contribution communautaire d'intégration, Abgabe auf Einfuhren aus Ländern außerhalb der Wirtschaftsgemeinschaft der Staaten Zentralafrikas CEEAC) · Rechtsakt Nr. 1/93-UDEAC-573-CD-SE1 Verifikator 7.2.3.5: Quittung über die Zahlung der REIF · Rechtsakt Nr. 7/93-UDEAC-556-CD-SE1 Verifikator 7.2.3.6: Quittung über die Zahlung an OHADA (Organisation zur Harmonisierung des Wirtschaftsrechts in Afrika) · Rechtsakt Nr. 16/96-UDEAC-556-CD-57 Verifikator 7.2.3.7: Quittung über die Zahlung der CMF (Abgabe an die Zentralafrikanische Waldkommission COMIFAC) · Rechtsakt Nr. 5/89-UDEAC-491 Indikator 7.2.4: Das Unternehmen hat die FOT-Werte („free on truck“) für die zur Ausfuhr aus dem CEMAC-Raum angemeldeten Erzeugnisse innerhalb von 30 Tagen nach der im Vertrag vorgesehenen Fälligkeit an eine örtliche Bank repatriiert. · Verifikator 7.2.4.1: Bestätigung der Bankverbindung · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 200) Alle Verifikator 7.2.4.2: Geldtransferbeleg · GRUNDSATZ 8: DER TRANSPORT UND DIE RÜCKVERFOLGBARKEIT DER HOLZPRODUKTE ENTSPRECHEN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN Kriterium 8.1: Das Unternehmen verfügt über eigene Transportmittel. · Indikator 8.1.1: Die Lkws und sonstigen Transportfahrzeuge für Holzprodukte sind ordnungsgemäß angemeldet und zugelassen. · Verifikator 1.1.1.1: Fahrzeugschein · — Dekret Nr. 88.151 vom 25.4.1988 (Art. R138, R138 Abs. 1 und R134 Abs. 4) — Versicherungsgesetz der CIMA (Art. 200) — Allgemeine Abgabenordnung, (Ausgabe 2009) (Art. 204) · Alle Verifikator 8.1.1.2: Technisches Datenblatt · Verifikator 8.1.1.3: Versicherung · Verifikator 8.1.1.4: Transportgewerbeschein · Für den Transport von zur Ausfuhr bestimmten Holzprodukten gibt es einen zusätzlichen Verweis: Dekret Nr. 90.043 von Mai 1990 zur Regelung des Straßenverkehrs in der RCA Verifikator 8.1.1.5: Verlader-Genehmigung · Indikator 8.1.2: Die Frachtpapiere für die zur Ausfuhr bestimmten Holzprodukte entsprechen den geltenden Rechtsvorschriften. · Verifikator 8.1.2.1: Fahrtenblatt oder Frachtbrief · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 93) Alle Verifikator 8.1.2.2: Versandfreigabe mit: Spezifikationen, D15, Ausfuhranmeldung, Rechnung, Ursprungszeugnis · Zollkodex der CEMAC (Art. 133 und 134) Indikator 8.1.3: Das Unternehmen trifft Maßnahmen zur Durchsetzung des Verbots der Personenbeförderung. · Verifikator 8.1.3.1: Betriebsordnung des Unternehmens · Dekret Nr. 90.043 von Mai 1990 zur Regelung des Straßenverkehrs in der RCA Alle Verifikator 8.1.3.2: Dienstanweisung · Kriterium 8.2: Das Unternehmen kennzeichnet die geschlagenen Bäume im Hinblick auf ihre Kontrolle und Rückverfolgbarkeit nach forstrechtlich anerkannten Verfahren. · Indikator 8.2.1: Die Stämme und Stümpfe der geschlagenen Bäume werden nach den gesetzlichen Anforderungen angezeichnet und gekennzeichnet. · Verifikator 8.2.1.1: Bericht über Kontrollbesuche der Forstverwaltung · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 93 und 96) Alle Indikator 8.2.2: Die Stammabschnitte werden am Waldpolter nach den geltenden Vorschriften angezeichnet und gekennzeichnet. · Verifikator 8.2.2.1: Bericht über Kontrollbesuche der Forstverwaltung · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 93 und 96) Alle Interministerieller Erlass Nr. 82 vom 13.2.2004 Indikator 8.2.3: Die Frachtpapiere für das Rundholz werden vor dem Verlassen des Einschlagsorts ausgefüllt. · Verifikator 8.2.3.1: Fahrtenblatt (auch Lieferschein oder Abfuhrschein (bordereau d’évacuation) genannt) · Verweis in Anhang IX: Der Verweis für das Nationale Rückverfolgbarkeitssystem muss noch erstellt werden. Alle Indikator 8.2.4: Die Frachtpapiere für Rundholz und Frachtstücke werden vor dem Verlassen des Rundholzpolters und des Werks ausgefüllt. · Verifikator 8.2.4.1: Fahrtenblatt (auch Lieferschein oder Abfuhrschein genannt) · Interministerieller Erlass Nr. 82 vom 13.2.2004 Alle GRUNDSATZ 9: EINHALTUNG DER VERTRAGSBESTIMMUNGEN Kriterium 9.1: Das Unternehmen erfüllt die Verpflichtungen, die es im Wirtschaftsplan (PG), im Jahreseinschlagsplan (PAO) und/oder im vorläufigen Vertrag im Hinblick auf die Leistung eines stärkeren Beitrags zur lokalen Entwicklung eingegangen ist. · Indikator 9.1.1: Die für die Gemeindehaushalte bestimmten Anteile werden vom Unternehmen regelmäßig abgeführt. · Verifikator 9.1.1.1: Quittung über die Zahlung der Einzahlungsanordnungen · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 177 bis 192) PEA Verifikator 9.1.1.2: Behördliche Genehmigung der Steuerstundung · Indikator 9.1.2: Die vom Unternehmen geplanten und im PAO und PG oder in den vorläufigen Verträgen genannten sozialen Maßnahmen werden umgesetzt. · Verifikator 9.1.2.1: Von der Forstverwaltung bestätigter PAO (jeder PAO enthält eine Beschreibung der im Vorjahr ausgeführten sozialen Maßnahmen) · Der Verweis muss noch erstellt werden: Ein Erlass zur Bestätigung der forstwirtschaftlichen Vorschriften wird derzeit erarbeitet, Verweis in Anhang IX. PEA Verifikator 9.1.2.2: Vom Unternehmen und vom Forstministerium unterzeichneter vorläufiger Vertrag · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 50 und 51) Kriterium 9.2: Das Unternehmen erfüllt seine zusätzlichen Artenschutzverpflichtungen gegenüber der Forstverwaltung in seinen Einschlagsgebieten. · Indikator 9.2.1: Das Unternehmen erfüllt die im PG, im Lastenheft, im PAO oder im vorläufigen Vertrag eingegangenen Verpflichtungen, einen Beitrag zur Bekämpfung der Wilderei und des illegalen Holzeinschlags in seinem Einschlagsgebiet zu leisten. · Verifikator 9.2.1.1: Berichte der Forstverwaltung über Kontrollen in den Einschlagsgebieten · Der Verweis muss noch erstellt werden: Ein Erlass zur Bestätigung der forstwirtschaftlichen Vorschriften wird derzeit erarbeitet, Verweis in Anhang IX. PEA Verifikator 9.2.1.2: Berichte des Unternehmens über Informations- und Aufklärungskampagnen · Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 90) Verifikator 9.2.1.3: Von der Forstverwaltung bestätigter PAO · Tierschutzgesetz Verifikator 9.2.1.4: Betriebsordnung · Verordnung Nr. 84.045 vom 27.7.1984 (Art. 34, 111 und 112) GRUNDSATZ 10: BEZIEHUNGEN ZU UNTERAUFTRAGNEHMERN BEI ANDEREN TÄTIGKEITEN ALS DER HOLZERZEUGUNG Kriterium 10.1: Das Unternehmen (bzw. im Fall privater Plantagen die Privatperson oder die Gemeinschaft) stellt sicher, dass alle Unterauftragnehmer legal arbeiten. · Indikator 10.1.1: Das Unternehmen (bzw. im Fall privater Plantagen die Privatperson oder die Gemeinschaft) stellt sicher, dass alle Unterauftragnehmer über eine Erlaubnis zur Ausübung ihrer Tätigkeiten verfügen. · Verifikator 10.1.1.1: Gültige Zulassung zum Gewerbe · Gesetz über die Registrierung der Stempelgebühr und die behördliche Aufsicht (Art. 2 und 13) Alle Verifikator 10.1.1.2: Registrierte Unterverträge · Kriterium 10.2: Das Unternehmen kommt seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Vertragspartnern nach. · Indikator 10.2.1: Das Unternehmen (bzw. im Fall privater Plantagen die Privatperson oder die Gemeinschaft) bezahlt die im Vertrag vorgesehene Leistung. · Verifikator 10.2.1.1: Rechnungen · Zivilgesetzbuch (Art. 1101 ff.) Alle Verifikator 10.2.1.2: Überweisungsbelege oder Schecks oder Quittungen zum Nachweis der Bezahlung der Rechnungen · Verzeichnis der Gesetze und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der regionalen und internationalen Übereinkünfte, aus denen sich die Legalitätsanforderungen im Forstsektor ableiten In dieser einzigen Legalitätstabelle wurden folgende Rechtsvorschriften genannt: — Verordnungen (83.083 vom 31.12.83; 84.045 vom 27.7.84); — Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 der Zentralafrikanischen Republik mit verschiedenen Durchführungsbestimmungen: Dekrete, Erlasse, Beschlüsse und Dienstanweisungen; — Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12.2007; — Arbeitsgesetz Nr. 09.004; — Zivilgesetzbuch der RCA; — Allgemeine Abgabenordnung (einschließlich des Gesetzes über die Registrierung der Stempelgebühr und die behördliche Aufsicht); — Haushaltsgesetz jedes Haushaltsjahres; — Sozialversicherungsgesetz Nr. 06.035 vom 28.12.2006; — Gesetz Nr. 99.008 vom 19.5.1999; — Versicherungsgesetz der CIMA; — Zollkodex der CEMAC, Rechtsakte zum Zollkodex der CEMAC: — Rechtsakt Nr. 1/92-UDEAC-CD-SE1; — Rechtsakt Nr. 1/93-UDEAC-573-CD-SE1; — Rechtsakt Nr. 7/93-UDEAC-556-CD-SE1; — Rechtsakt Nr. 16/96-UDEAC-556-CD-57; — Rechtsakt Nr. 5/89-UDEAC-491; · — Verträge (Tarifvertrag für die Holzwirtschaft in der RCA, Internationale Arbeitsorganisation, Übereinkommen C155 aus dem Jahr 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, endgültiger Nutzungs- und Forsteinrichtungsvertrag, vorläufiger Nutzungs- und Forsteinrichtungsvertrag); — Tierschutzgesetz, Verordnung 84.045 vom 27.7.1984; — Gesetz über die Registrierung der Stempelgebühr und die behördliche Aufsicht; — Zivilgesetzbuch; — Dekrete: — Dekret Nr. 83.550 vom 31.12.1983; — Dekret Nr. 09.116 vom 27.4.2009; — Dekret Nr. 09.116 vom 28.4.2009; — Dekret Nr. 00.068; — Dekret Nr. 88.151 vom 25.4.1988; — Dekret Nr. 90.043 von Mai 1990 zur Regelung des Straßenverkehrs; — Dekret Nr. 86.328 vom 20.11.1986; · — ministerielle und interministerielle Erlasse: — Erlass Nr. 004/MEFPCI/DFB/CAB/SGS/DGID; — Erlass Nr. 09.020 vom 30.4.2009; — Erlass Nr. 019 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1); — Erlass Nr. 09.021 vom 30.4.2009; — Erlass Nr. 005/MFPSSSFP/CAB/DGTEFP vom 11.7.2004; — interministerieller Erlass Nr. 82 vom 13.2.2004; — Erlass 005/ Ministerium für die Entwicklung des ländlichen Raums vom 9. Juli 1973; — Erlass Nr. 09-026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2); — interministerieller Erlass Nr. 82 vom 13.2.2004; · — Leitfaden für die Anmeldung.
I. Legalitätsdefinition Maßgeblich für die Legalität des in Verkehr gebrachten Holzes ist die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften und der ordnungsgemäß…
Einleitung Anhang II des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens besteht aus folgenden Komponenten: — einer Tabelle zur Bewertung der Legalität von Holz aus…
I. EINLEITUNG 1.1. Hintergrund a) Die zentralafrikanische Forstwirtschaft Das Hoheitsgebiet der RCA hat eine Gesamtfläche von 623 000 km2, die mit…
Das Freiwillige FLEGT-Partnerschaftsabkommen zwischen der Union und der RCA sieht die Entwicklung und Anwendung eines Legalitätsprüfungssystems vor, mit dem…
I. RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN I.1 Bestimmungen zur Definition von legalem Holz Angesichts der Definition von legal erzeugtem Holz in Anhang II müssen…
ABSCHNITT 1 EINLEITUNG Das Legalitätsprüfungssystem (Système de Vérification de la Légalité — SVL) der Republik Kongo gründet sich auf Gesetze und andere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.