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I. Grundsätze Um die Wirksamkeit des FLEGT-Genehmigungssystems Kameruns zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten der Union prüfen, dass für Holzprodukte aus Kamerun, die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, eine ordnungsgemäße FLEGT-Genehmigung vorliegt (siehe Artikel 6 und 10). Das Vorliegen und die Ordnungsmäßigkeit der FLEGT-Genehmigung werden im Wege der Belegprüfung durch die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden festgestellt. Holzprodukte einer Ladung werden nur zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, wenn die Zollbehörden über das Vorliegen und die Ordnungsmäßigkeit der zugehörigen FLEGT-Genehmigung unterrichtet wurden. Vor Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigungen übermittelt die europäische Vertragspartei der kamerunischen Vertragspartei die Liste der zuständigen Behörden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannt wurden, sowie deren Vorgehensweise. II. Fristen Mit den im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems eingeführten Anforderungen und Verfahren soll sichergestellt werden, dass nur legal erzeugte Holzprodukte in die Union ausgeführt werden. Die Wettbewerbsfähigkeit von Holzprodukten aus Kamerun darf durch dieses System nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auf die Fristen für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union zu achten, damit Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Holzprodukten aus einem Land ohne FLEGT-Genehmigungssystem vermieden werden. Dieses Anliegen wird vom Gemeinsamen Begleitausschuss (Comite conjoint de suivi — CCS) berücksichtigt und findet seinen Niederschlag in: — der „Aufgabenbeschreibung für die unabhängige Überwachung des Legalitätsprüfungssystems“ (Anhang VI, Abschnitt II.4); — den „Bewertungskriterien der Union für die Anerkennung der FLEGT-Genehmigungen“ (Anhang VIII, Abschnitt VI). III. Verfahren Die für eine Ladung erteilte Genehmigung wird vom Einführer an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats übermittelt, in dem sie beim Zoll zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. Dem Einführer wird eindringlich empfohlen, die Genehmigung vor dem Eintreffen des Holzes im Hoheitsgebiet der Union zu übermitteln, damit sie vorab von den Behörden der Union bearbeitet werden kann. Die zuständigen Behörden prüfen die Genehmigung im Hinblick auf fünf Punkte (Belegprüfung): — Übereinstimmung mit dem Muster oder den technischen Spezifikationen der Genehmigung für Kamerun, die den zuständigen Behörden von der Europäischen Kommission übermittelt wurden; — Vorliegen eines Originals oder einer Ersatzausfertigung mit dem Vermerk „Duplicata“ (Duplikat), die von der Genehmigungsstelle ausgestellt wurde; — das Datum der Prüfung muss vor dem in der Genehmigung angegebenen Ablaufdatum liegen; — die Genehmigung darf keine Streichungen oder Änderungen aufweisen, es sei denn, diese wurden von der Genehmigungsstelle bestätigt; — die Gültigkeitsdauer der Genehmigung darf nicht verlängert worden sein, es sei denn, diese Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle gewährt. Nach dieser Prüfung unterrichten die zuständigen Behörden die Zollbehörden gemäß den geltenden nationalen Verfahren über das Vorliegen, die Ordnungsmäßigkeit und die Nummer der Genehmigung. Diese Information benötigen die Zollbehörden, die mit der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr befasst sind. Die Genehmigungsnummer wird vom Einführer in der Zollanmeldung angegeben. Während der Prüfung der Genehmigung können die zuständigen Behörden bei den kamerunischen Genehmigungsstellen zusätzliche Auskünfte einholen, um das Vorliegen und die Ordnungsmäßigkeit der Genehmigung zu bestätigen. Zudem können Kontrollen zur Prüfung der Übereinstimmung zwischen der Ladung und den Angaben in der Genehmigung angeordnet werden (hier „Warenbeschau“ genannt). Wenn eine Warenbeschau angeordnet wird, bemühen sich die Behörden des Mitgliedstaats, ihre Kontrollen gleichzeitig und am selben Ort durchzuführen, damit nur eine einzige Beschau der Ladung erforderlich ist. Im Fall einer Warenbeschau wird davon ausgegangen, dass das Volumen und das Nettogewicht der Ladung mit den Angaben der Genehmigung übereinstimmen, wenn diese Angaben um nicht mehr als 10 % von den Volumen- oder Gewichtsangaben der jeweiligen Genehmigung abweichen. IV. Schematische Zusammenfassung Das nachfolgende Schema gibt einen Überblick über das Verfahren zur Überlassung von Holzprodukten aus Kamerun, für die eine FLEGT-Genehmigung erteilt wurde, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union.
Allgemeines Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit…
ALLGEMEINES Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der…
ALLGEMEINER RAHMEN Die Bedingungen für die Einfuhr von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung aus Liberia in die Union richten sich nach der Verordnung (EG) Nr.…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.