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Gemäß Artikel 19 setzen die Vertragsparteien einen „Gemeinsamen Rat für die Umsetzung des Abkommens“, nachstehend „der Rat“ genannt, als Entscheidungsorgan und einen „Gemeinsamen Begleitausschuss“ (Comité conjoint de suivi — CCS) ein, der die Überwachung und Bewertung der Umsetzung des Abkommens sicherstellen und erleichtern soll. Der CCS soll den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien erleichtern. Der CCS hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Er überprüft regelmäßig durch gemeinsame Missionen anhand der erhaltenen Informationen die effiziente Umsetzung und die Auswirkungen des Abkommens; b) er schlägt den Zeitpunkt vor, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem in vollem Umfang angewandt werden soll; c) er prüft die Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz und alle Beschwerden über das FLEGT-Genehmigungssystem im Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien sowie Beanstandungen Dritter im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der unabhängigen Überwachungsinstanz und schlägt Maßnahmen zur Lösung der in den Berichten der unabhängigen Überwachungsinstanz aufgeworfenen Probleme vor; d) er stellt gegebenenfalls das Follow-up der Maßnahmen sicher, die von den Vertragsparteien zur Lösung der von der unabhängigen Überwachungsinstanz festgestellten Probleme ergriffen wurden; e) er trägt Sorge für die Bewertung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Abkommens nach den bewährten Verfahren und den Kriterien, die von Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt werden, und schlägt Lösungen für die bei dieser Bewertung festgestellten Probleme vor; f) er stellt sicher, dass die Umsetzung des Abkommens regelmäßig bewertet wird und gegebenenfalls umfassende Kontrollen durchgeführt werden; g) er gibt Empfehlungen ab, mit denen das Erreichen der Ziele des Abkommens gefördert werden soll, zu denen unter anderem der Kapazitätenaufbau und die Beteilung der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft zählen; h) er arbeitet auf der Grundlage der von den Vertragsparteien übermittelten Informationen jährlich einen Bericht aus, der dem Rat vorgelegt wird; i) er trägt Sorge für die Marktbeobachtung und berichtet regelmäßig über die Marktlage; er schlägt gegebenenfalls Studien vor und gibt anhand der Marktanalyseberichte Empfehlungen für Maßnahmen ab; j) er prüft nach den in Artikel 29 des Abkommens dargelegten Verfahren Vorschläge der Vertragsparteien zur Änderung des Abkommens oder seiner Anhänge und gibt Änderungsempfehlungen ab, die er dem Rat zur Bewertung vorlegt; k) er befasst sich auf Vorschlag der Vertragsparteien mit allen anderen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens; l) er versucht auf Weisung des Rates, bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Anwendung und/oder Auslegung dieses Abkommens gemäß dessen Artikel 24 eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens ist für die Verwaltung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens sowie für die Überwachung und Bewertung…
Der gemeinsame Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens ist zuständig für die Verwaltung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens (nachstehend als „Abkommen“…
Gemäß Artikel 19 dieses Abkommens richten die Vertragsparteien einen „Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens“ (Joint Implementation Committee —…
ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/… DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA über die gegenseitige Anerkennung…
Die Union wird in dem Gemeinsamen Rat für die Umsetzung des Abkommens und dem Gemeinsamen Begleitausschuss, die mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzt werden,…
Gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens sorgt der Gemeinsame Ausschuss für die ordnungsgemäße Durchführung des Übereinkommens. Zu diesem Zweck sollte die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.