Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 19 dieses Abkommens richten die Vertragsparteien einen „Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens“ (Joint Implementation Committee — JIC) ein. Der JIC ist für die Kontrolle und Überwachung der Umsetzung des Abkommens zuständig. Er fördert den Dialog und Informationsaustausch über das Funktionieren des Abkommens. Im Einzelnen hat der JIC folgende Aufgaben: a) in Bezug auf die Verwaltung des Abkommens: 1. Veröffentlichung eines jährlichen Berichts über die Umsetzung des Abkommens nach Maßgabe des Anhangs IX, 2. Empfehlung des Zeitpunkts für die Inbetriebnahme des FLEGT-Genehmigungssystems — im Anschluss an eine Bewertung der Funktionsfähigkeit des Legalitätssicherungssystems und auf der Grundlage der in Anhang VI aufgeführten Kriterien, 3. Überprüfung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele dieses Abkommens und der Durchführung der darin vorgesehenen zeitgebundenen Maßnahmen sowie Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit seiner Umsetzung; 4. Empfehlung/Ergreifung von Maßnahmen zur Verbesserung der Umsetzung dieses Abkommens; 5. Änderung der Anhänge dieses Abkommens gemäß Artikel 26; 6. Behandlung von Fragen, die von den Vertragsparteien aufgeworfen werden, und Beilegung möglicher Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 10 dieses Abkommens; 7. Behandlung von Fragen, die von einer Vertragspartei aufgeworfen werden, und Beilegung möglicher Streitigkeiten im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 24 dieses Abkommens; 8. Veröffentlichung von Berichten und Vermerken zur Gewährleistung einer möglichst hohen Transparenz der Arbeit des JIC; · b) in Bezug auf die Überwachung und Bewertung dieses Abkommens: 1. Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung dieses Abkommens, einschließlich des Funktionierens der Legalitätssicherungssystems; 2. Durchführung regelmäßiger gemeinsamer Missionen zur Überprüfung der Wirksamkeit und der Wirkungen des Abkommens (anhand der verfügbaren Informationen); 3. Beobachtung der Marktlage und Berichterstattung darüber, ggf. Inauftraggabe von Studien und Empfehlung von Maßnahmen auf der Grundlage von Marktforschungsberichten; 4. Bewertung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Abkommens nach den einschlägigen bewährten Verfahren und anhand der von den Vertragsparteien vereinbarten Kriterien sowie Behandlung von Problemen, die sich aus dieser Bewertung ergeben; 5. Ermittlung von Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Abkommens und Empfehlung geeigneter Abhilfemaßnahmen; · c) in Bezug auf die unabhängige Prüfung im Rahmen dieses Abkommens: 1. Billigung des Verfahrenshandbuchs der unabhängigen Prüfinstanz gemäß Anhang V; 2. Prüfung der Berichte der unabhängigen Prüfinstanz und von Beschwerden über die Arbeitsweise des FLEGT-Genehmigungssystems im Gebiet der Vertragsparteien; 3. Prüfung der Berichte oder Beschwerden über die Arbeit der unabhängigen Prüfinstanz und Einigung auf geeignete Folgemaßnahmen; 4. Veröffentlichung von Berichten der unabhängigen Prüfinstanz gemäß den Anhängen V und IX; 5. ggf. Überwachung von Maßnahmen zur Behebung der von der unabhängigen Prüfinstanz festgestellten Probleme; · d) in Bezug auf die Einbeziehung beteiligter Akteure in die Umsetzung und Überwachung des Abkommens: 1. Abgabe von Empfehlungen in Bezug auf den zur erfolgreichen Umsetzung des Abkommens benötigten Kapazitätsaufbau und ggf. die Notwendigkeit zur Stärkung der Fähigkeiten des Privatsektors und der Zivilgesellschaft und deren Beteiligung an der Überwachung der Einhaltung der Gesetze und Vorschriften im Bereich der Forstwirtschaft in Liberia; 2. Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung betroffener Akteure an der Umsetzung dieses Abkommens; 3. ggf. Einrichtung von Arbeitsgruppen oder anderer Untergremien für Tätigkeitsbereiche, die spezifisches Fachwissen oder Beiträge der beteiligten Akteure erfordern. ·
Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens ist für die Verwaltung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens sowie für die Überwachung und Bewertung…
Der gemeinsame Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens ist zuständig für die Verwaltung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens (nachstehend als „Abkommen“…
Gemäß Artikel 19 setzen die Vertragsparteien einen „Gemeinsamen Rat für die Umsetzung des Abkommens“, nachstehend „der Rat“ genannt, als Entscheidungsorgan und…
1. EINLEITUNG Nachstehend wird der Rahmen für die Überprüfung des Legalitätssicherungssystems (Legality Assurance System — LAS) beschrieben, das mit dem…
In diesem Zeitplan sind die wichtigsten Zwischenziele auf dem Weg zur Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens (FPA) aufgeführt. Mit der Entwicklung…
1. HINTERGRUND Der Forstsektor in Liberia befindet sich seit der Aufhebung der UN-Sanktionen gegen den Holzeinschlag im Jahr 2006 in einer Phase der Erholung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.