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Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens ist für die Verwaltung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens sowie für die Überwachung und Bewertung von dessen Umsetzung zuständig. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: Verwaltung dieses Abkommens — Er gibt gemäß Artikel 12 dieses Abkommens eine unabhängige Bewertung des FLEGT-Genehmigungssystems in Auftrag und schlägt den Zeitpunkt vor, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem uneingeschränkt angewandt werden soll. — Er erleichtert gemäß Artikel 19 dieses Abkommens den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien und befasst sich mit allen Fragen im Zusammenhang mit dem effizienten Funktionieren des Abkommens. — Er übernimmt gemäß Artikel 24 dieses Abkommens eine Vermittlerrolle und bemüht sich um die Beilegung von Konflikten oder Streitigkeiten. — Er beschließt gemäß Artikel 26 dieses Abkommens Änderungen der Anhänge dieses Abkommens. — Er beobachtet die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen dieses Abkommens auf die potenziell betroffenen Bevölkerungsgruppen. Überwachung und Bewertung der Umsetzung dieses Abkommens — Er überwacht den Fortgang der Umsetzung dieses Abkommens und bewertet gemäß Artikel 14 dieses Abkommens die Fortschritte bei der Umsetzung gegenüber dem im entsprechenden Anhang festgelegten Zeitplan. — Er ermittelt und analysiert etwaige Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieses Abkommens. — Er veröffentlicht gemäß Artikel 19 dieses Abkommens einen jährlichen Bericht über die Umsetzung dieses Abkommens. — Er nimmt Beschwerden im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens und dem FLEGT-Genehmigungssystem entgegen und prüft diese. — Er ermittelt, prüft, empfiehlt und ergreift gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Abkommens, insbesondere anhand der Feststellungen der unabhängigen Überwachungsinstanz. — Er prüft die von der unabhängigen Überwachungsinstanz übermittelten Beschwerden und verfolgt diese weiter. Unabhängige Überwachung des Legalitätsprüfungssystems gemäß Anhang VI — Er genehmigt den von der unabhängigen Überwachungsinstanz erarbeiteten und vorgelegten Verfahrensleitfaden sowie das Muster des Überwachungsberichts, der von der unabhängigen Überwachungsinstanz im Rahmen der schriftlich dargelegten Verfahren vorzulegen ist. — Er vereinbart mit der Überwachungsinstanz den Arbeitszeitplan und empfiehlt gegebenenfalls zusätzliche Überwachungen. — Er leitet eingegangene Beschwerden im Zusammenhang mit dem FLEGT-Genehmigungssystem an die Überwachungsinstanz weiter. — Er prüft die von der Überwachungsinstanz ausgearbeiteten Berichte. — Er prüft die vorläufigen Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz und übermittelt ihr gegebenenfalls seine Stellungnahmen. — Er fordert bei Bedarf einen speziellen ergänzenden Bericht bei der Überwachungsinstanz an. — Er prüft gemäß Artikel 10 dieses Abkommens Beschwerden über die Arbeit der unabhängigen Überwachungsinstanz. — Er genehmigt gegebenenfalls die Verlängerung des Vertrags mit der unabhängigen Überwachungsinstanz. Einbeziehung der an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligten Akteure — Er beobachtet die Sensibilisierung und Schulung der Akteure der Strukturen, die an dem in Anhang V beschriebenen Legalitätsprüfungssystem beteiligt sind. — Er beobachtet die Verfahren bei Nichteinhaltung der Anforderungen des Legalitätsprüfungssystems für die Akteure der daran beteiligten Strukturen. — Er beobachtet und definiert geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einbeziehung aller beteiligten Akteure in die Umsetzung dieses Abkommens.
Der gemeinsame Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens ist zuständig für die Verwaltung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens (nachstehend als „Abkommen“…
Gemäß Artikel 19 dieses Abkommens richten die Vertragsparteien einen „Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens“ (Joint Implementation Committee —…
Gemäß Artikel 19 setzen die Vertragsparteien einen „Gemeinsamen Rat für die Umsetzung des Abkommens“, nachstehend „der Rat“ genannt, als Entscheidungsorgan und…
Gemäß Artikel 31 dieses Abkommens ist ein Gemischter Ausschuss eingesetzt worden, dem die Verwaltung dieses Abkommens obliegt und der für dessen ordnungsgemäße…
Nach Artikel 42 des Interimsabkommens überwacht der Gemischte Ausschuss, der mit dem Abkommen eingesetzt wurde, die Anwendung und Durchführung des…
Der Ausschuss übernimmt insbesondere die folgenden Aufgaben in Bezug auf das gemeinsame operationelle Programm: a) Er billigt das Arbeitsprogramm der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.