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Der gemeinsame Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens ist zuständig für die Verwaltung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens (nachstehend als „Abkommen“ bezeichnet) sowie für dessen Überwachung und Umsetzung. Insbesondere hat er folgende Aufgaben: a) Verwaltung des Abkommens: — er veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht über die Umsetzung des Abkommens gemäß Anhang X des Abkommens; — er prüft Probleme, die von den Vertragsparteien aufgeworfen werden, und löst sie in geeigneter Weise; er legt gemäß Artikel 24 des Abkommens Streitigkeiten bei, die zwischen den Vertragsparteien auftreten könnten; — er schlägt Maßnahmen zur Verbesserung der ordnungsgemäßen Umsetzung des Abkommens vor bzw. ergreift derartige Maßnahmen; — er ist für das Verfahren zur Änderung der Anhänge des Abkommens nach Artikel 26 des Abkommens zuständig; · b) Überwachung und Bewertung des Abkommens: — er führt regelmäßige Kontrollen unter Beteiligung aller betroffenen Akteure durch, um die Wirksamkeit und den Erfolg des Abkommens zu überprüfen; — er bewertet die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Abkommens anhand der bewährten Praktiken und der von den Vertragsparteien zu prüfenden und zu genehmigenden Kriterien und ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Lösung aller bei der Bewertung festgestellten Probleme; — er stellt sicher, dass die Umsetzung des Abkommens regelmäßig bewertet wird und ggf. unangekündigte Kontrollen durchgeführt werden; — er betreut und analysiert die periodischen Berichte über die Marktsituation und gibt Marktstudien in Auftrag; er überwacht die Umsetzung der befürworteten Empfehlungen; — er ermittelt etwaige Schwierigkeiten hinsichtlich der Umsetzung des Abkommens und empfiehlt bzw. ergreift geeignete Abhilfemaßnahmen; · c) hinsichtlich der unabhängigen Überwachung: — er genehmigt den Verfahrensleitfaden für die unabhängige Überwachungsinstanz gemäß Anhang VI; — er prüft gemäß Anhang VI die von der unabhängigen Überwachungsinstanz angefertigten Berichte und entscheidet, ob und wie sie veröffentlicht werden sollen; — er prüft alle Beschwerden über das Funktionieren des FLEGT-Genehmigungssystems im Gebiet der betreffenden Vertragspartei; — er entscheidet über die getroffenen oder zu treffenden Maßnahmen zur Lösung der von der unabhängigen Überwachungsinstanz ermittelten Probleme und verfolgt anschließend ihre Durchführung; — er unterrichtet die unabhängige Überwachungsinstanz über die getroffenen Maßnahmen sowie über alle SVL- oder überwachungsbezogenen Fakten; — er prüft Beschwerden über die Arbeit der unabhängigen Überwachungsinstanz; · d) hinsichtlich der Einbeziehung der übrigen Akteure in die Verwaltung des Abkommens: — er formuliert ggf. Empfehlungen zum Bedarf an Kapazitätenaufbau und zur Beteiligung der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft an der Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Bewirtschaftung der kongolesischen Wälder; — er ergreift geeignete Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung der Organisationen der Zivilgesellschaft und anderer interessierter Gruppen an der Umsetzung des Abkommens. ·
Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens ist für die Verwaltung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens sowie für die Überwachung und Bewertung…
Gemäß Artikel 19 dieses Abkommens richten die Vertragsparteien einen „Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens“ (Joint Implementation Committee —…
Gemäß Artikel 19 setzen die Vertragsparteien einen „Gemeinsamen Rat für die Umsetzung des Abkommens“, nachstehend „der Rat“ genannt, als Entscheidungsorgan und…
Die gemeinsame Verwaltungsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Organisation der Sitzungen des gemeinsamen Monitoringausschusses und Führung des…
Die Kommission veröffentlicht einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten…
Gemäß Artikel 31 dieses Abkommens ist ein Gemischter Ausschuss eingesetzt worden, dem die Verwaltung dieses Abkommens obliegt und der für dessen ordnungsgemäße…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.