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Zur Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens sind in folgenden Bereichen flankierende Maßnahmen notwendig: 1. Aufbau der Kapazitäten der Generalinspektion für Forstwirtschaft 2. Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft 3. Ergänzung der Rechtsvorschriften 4. Umsetzung eines Kommunikationsplans 5. Einrichtung eines technischen Sekretariats Diese Maßnahmen werden in den nachfolgenden Abschnitten erläutert. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen wie zur Einrichtung bestimmter Teile des Legalitätsprüfungssystems müssen die Vertragsparteien sicherstellen, dass im Bereich der personellen, technischen und finanziellen Ressourcen eine angemessene Unterstützung erfolgt. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegebenenfalls, zusätzlich benötigte Finanzmittel zu mobilisieren, die nach Artikel 15 des Abkommens bereitgestellt werden. 1. Aufbau der Kapazitäten der Generalinspektion für Forstwirtschaft Im Rahmen der Legalitätsprüfung für Holz unternimmt die Generalinspektion für Forstwirtschaft (Inspection Générale de l’Economie Forestière — IGEF) Vor-Ort-Einsätze und Kontrollen anhand der in den Legalitäts- und Rückverfolgbarkeitstabellen enthaltenen Verifikatoren bei den Forstunternehmen, den Departementdirektionen für Forstwirtschaft, den Forstbrigaden und anderen lokalen öffentlichen Dienststellen mit forstwirtschaftlichen Zuständigkeiten, insbesondere in den Bereichen Umwelt, Zoll, Steuern, Arbeit, Handel usw. Nach dieser Überprüfung stellt sie die Legalitätszertifikate aus und ordnet die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen durch den Kontrolldienst für forstwirtschaftliche Ausfuhrerzeugnisse (Service de Contrôle des Produits Forestiers à l’Exportation — SCPFE) an. Daher muss die IGEF umstrukturiert werden, damit sie ihre Aufgaben besser wahrnehmen kann. Hierfür wird innerhalb der IGEF eine Stelle geschaffen, die Legalitätsprüfungen durchführt, Legalitätszertifikate vergibt und die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen anordnet; für sie sind Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau vorgesehen, damit sie ihren Aufgaben besser gerecht werden kann. Die Personalausstattung dieser Stelle soll in der Systementwicklungsphase festgelegt werden. Außerdem sollen in der Systementwicklungsphase Arbeitsplatzprofile festgelegt und der Bedarf an ergänzenden Fortbildungen ermittelt werden. Folgende Schulungen sind vorgesehen: Beherrschung der FLEGT-Tabelle, Überwachung der Forsteinrichtung und der Lieferkette, Bedienung eines GPS-Systems, Verwendung bestimmter GIS-Software, Grundlagen der Datenbankverwaltung und Anwendung des Systems SIGEF. Ferner ist die Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen (Transportmitteln, Material für Büros und Vor-Ort-Kontrollen) vorgesehen. Außerdem können im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Abkommens spezifische Schulungen für die übrigen an der Kontrolle und Prüfung der Legalität beteiligten Verwaltungsbediensteten ermittelt und durchgeführt werden. 2. Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft Die Umsetzung des Partnerschaftsabkommens hängt unter anderem vom guten Funktionieren des Legalitätsprüfungssystems, der Rückverfolgbarkeit des Holzes und der unabhängigen Überwachung des Systems ab. Die kongolesische Zivilgesellschaft, die sich am FLEGT-Prozess beteiligt, beabsichtigt, zu der Umsetzung mit einer auf lokaler Ebene tätigen Einrichtung beizutragen und dabei auf die Ergebnisse und Erfahrungen aus dem Projekt für unabhängige Waldbeobachtung (Observation indépendante des forêts — OIF), das in Kongo zwischen 2007 und 2009 von Resources Extraction Monitoring und Forest Monitor durchgeführt wurde, zurückzugreifen. Diese Einrichtung besteht aus einer bzw. mehreren kongolesischen sowie einer internationalen Nichtregierungsorganisation mit Erfahrung in der unabhängigen Beobachtung. Dabei wird den kongolesischen NRO auch das vom Fachwissen der Mitglieder der entsprechenden Teams des OIF-Projekts zugute kommen. Die auf lokaler Ebene arbeitende zivilgesellschaftliche Einrichtung setzt sich als allgemeines Ziel, zur verantwortungsvollen Verwaltung des Forstsektors beizutragen. Einzelziele sind folgende: — Verbesserung der Systeme zur Anwendung des Forstrechts durch den Staat, — Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft im Hinblick auf eine unabhängige Beobachtung, — Beitrag zur Verbesserung der Anwendung des Forstrechts sowie der Politikgestaltung im Forstsektor, — Dokumentation der gesammelten Informationen und deren Übermittlung an die Behörde, welche die Legalitätszertifikate und FLEGT-Genehmigungen erteilt, — Dokumentation der gesammelten Informationen und deren Übermittlung an den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens. Über diese Einrichtung zur unabhängigen Beobachtung hinaus ist ein allgemeiner Aufbau der Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen ins Auge zu fassen. In folgenden Bereichen sollen die Kapazitäten der Zivilgesellschaft aufgebaut werden: Ausbildung in der unabhängigen Beobachtung, Beherrschung der FLEGT-Tabellen, Informationsverwaltung und -verarbeitung, Verwaltung von Internetseiten, Kommunikationstechniken, Verbreitung von Know-how bei den ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen, Konfliktlösungstechniken, Grundlagen der Forstbewirtschaftung. Die praktischen Einzelheiten werden in Abstimmung mit den beteiligten Akteuren festgelegt. Die Vertragsparteien bemühen sich darum, den Zugang zu spezifischen Finanzmitteln für den Kapazitätsaufbau zu erleichtern. 3. Ergänzung der Rechtsvorschriften Bei der Erarbeitung der Tabellen zur Überprüfung der Legalität von Holz trat zutage, dass bestimmte Aspekte, die direkt oder indirekt mit einer nachhaltigen Forstwirtschaft zusammenhängen, im Forstrecht nicht berücksichtigt und geregelt sind; dies gilt etwa für die Beteiligung ortsansässiger und indigener Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft, die Einbeziehung staatlicher Plantagen oder die Festlegung von Normen für den Waldbau. Im Rahmen der Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens müssen sowohl der Forstkodex aktualisiert als auch ergänzende Vorschriften erarbeitet werden. Auch in anderen Bereichen besteht Regelungsbedarf. Für diese Aufgabe werden ein ausländischer und zwei kongolesische Berater eingestellt. Den Textentwürfen müssen alle an der Forstbewirtschaftung beteiligten Akteure (Gemeinden, öffentliche Verwaltung, Privatwirtschaft, ortsansässige und indigene Bevölkerungsgruppen, Zivilgesellschaft), die in Arbeitsgruppen auf Departementebene und in einer nationalen Arbeitsgruppe in Brazzaville zusammenkommen, zustimmen. Die folgende Liste der Rechtsvorschriften, die erarbeitet werden müssen, ist nicht erschöpfend und kann bei Bedarf ergänzt werden. 3.1. Ministerien Umweltministerium 1. Beschluss zu den Modalitäten der Durchführung und Genehmigung von Verträglichkeitsstudien; 2. Beschluss zu den von der Generaldirektion Umwelt durchzuführenden Kontrollen der Einhaltung der Umweltvorschriften. Justizministerium 1. Gesetz zur Förderung und zum Schutz der Rechte indigener Bevölkerungsgruppen in der Republik Kongo Arbeitsministerium 1. Vorschrift zur Ausstellung von Ausbildungsbescheinigungen 2. Muster für Lohnbücher 3. Muster für ein Arbeitsunfall- und Sicherheitsmaßnahmenverzeichnis Ministerium für Forstwirtschaft 1. Vorschrift über die Bedingungen der Abtretung staatlicher Plantagen an Dritte; 2. Beschluss zur Festlegung der Grundsätze der Rückverfolgbarkeit von Holz; 3. Beschluss zur Festlegung von Forstwirtschaftsnormen für Plantagen; 4. Rahmendekret zur Festlegung der Bedingungen einer einvernehmlich und gemeinschaftlich betriebenen Forstbewirtschaftung nach Artikel 1 Absatz 2 Forstkodex, insbesondere über: — die Modalitäten der Einbeziehung der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft in den Prozess der Einstufung und Herabstufung von Wäldern, — die Einbeziehung von Anwohnern und Zivilgesellschaft in die Bewirtschaftung der Forstkonzessionen; · 5. Dekret zur Festlegung der Art und Weise der Einbeziehung ortsansässiger und indigener Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft in die Beschlussfassung bei der Erarbeitung der Pflichtenhefte; 6. Anwendungsvorschrift zu drei verschiedenen Aspekten im Zusammenhang mit Gemeinschaftswäldern: zum Begriff Gemeinschaftswald, zum Prozess der Aufteilung in Nutzungsflächen und zu den Verfahren zur Bewirtschaftung dieser Wälder unter Gewährleistung der Einbeziehung aller Akteure. 7. Anwendungsvorschrift zur Einbeziehung der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen in den Forsteinrichtungsplan (Einteilung in Gemeinschafts- und andere Parzellen); 8. Anwendungsvorschrift zur Einbeziehung der Zivilgesellschaft und/oder zur Berufung von Vertretern der Zivilgesellschaft in die einzelnen Kommissionen (Zuteilung der Forstkonzessionen, Zulassung zu Berufen in der Forst- und Holzwirtschaft usw.) In dieser Vorschrift sollen auch die Auswahlkriterien für diese Vertreter der Zivilgesellschaft festgelegt werden; 9. Vorschrift über die Modalitäten der Kontrolle und Überprüfung; 10. Beschluss zu den Kontrollverfahren für Holzein- und -ausfuhren sowie für Holz im Transit; 11. Vorschrift über die Modalitäten der Annahme von Gegenständen oder Werken, mit denen die Einhaltung der Pflichtenhefte und Absichtserklärungen nachgewiesen werden kann; 12. Weitere Vorschriften zur Umsetzung des Forstkodex im Sinne der FLEGT-Grundsätze einer verantwortungsvollen Politikgestaltung im Forstsektor. Dabei müssen die vorgeschlagenen Anwendungsvorschriften im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen Kongo und der Union den Grundsätzen einer verantwortungsvollen Politikgestaltung im Forstsektor Rechnung tragen. Grundsätze, die in die zusätzlichen Vorschriften aufzunehmen sind Im Sinne der Wirksamkeit und der Übereinstimmung mit der Legalitätstabelle und den FLEGT-Grundsätzen wäre es von Nutzen, wenn die zusätzlichen Vorschriften zum Forstkodex spätestens bei Erteilung der ersten Genehmigung in Kraft sind. Anerkennung der Rechte von Bevölkerungsgruppen Partizipation Beteiligung der Zivilgesellschaft und der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen an der Ausarbeitung, Umsetzung und Überwachung der Rechtsvorschriften und Programme. Es müssen Anwendungsvorschriften zur Einbeziehung der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft ausgearbeitet werden. Transparenz Bestimmungen zur Gewährleistung einer transparenten Forstbewirtschaftung und der Veröffentlichung von Informationen sind erforderlich. Sie müssen auch die Modalitäten der Unterrichtung und Konsultation der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen enthalten. Gemeinschaftswälder Dieser Begriff kommt im Gesetz 16-2000 vom 20/11/2000 zum Forstkodex nicht vor. Es gibt zwei Möglichkeiten zu seiner Berücksichtigung: 1. in Wäldern mit Gemeinschaftsparzellen im Rahmen des Forsteinrichtungsplans, 2. in Gemeindewäldern. Unabhängige Beobachtung Bestimmungen zur Einsetzung einer unabhängigen Beobachtungsinstanz der Zivilgesellschaft, die an der Zuteilung der Einschlagsgenehmigungen, an der Erarbeitung und Umsetzung der Forsteinrichtungspläne sowie im Ausschuss für die Verwaltung des Waldfonds mitarbeiten soll. Die Beobachter sollten in einem transparenten Wettbewerb ausgewählt werden. 3.2. Methodik Die Vorlage von Vorschlägen für neue Rechtsvorschriften ist das Ergebnis eines allgemeinen Konsultationsprozesses, an dem alle beteiligten Akteure mitgewirkt haben. Konsultation der ortsansässigen Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Einbeziehung der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen in die Ausarbeitung der Zusatzvorschriften zum Forstkodex ist es notwendig, dass sich die Organisationen der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen und die Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenschließen und einen Prozess der Partizipation und der wirksamen Vertretung in Gang setzen. Schaffung einer Vorschlagskommission Zur Gewährleistung der Beteiligung aller betroffenen Akteure an der Ausarbeitung der Zusatzvorschriften zum Forstkodex wird empfohlen, eine Kommission zu bilden, die Textentwürfe ausarbeitet. Dieser Kommission sollen Vertreter aller betroffenen Akteure angehören. Parallel zur Ausarbeitung der Anwendungsvorschriften sollen die Bevölkerungsgruppen und die Zivilgesellschaft zu den aktuellen Fragestellungen konsultiert werden. Die Konsultation soll mindestens über einen Zeitraum von 12 Monaten fortgeführt werden. Die Konsultation und Partizipation der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft sollen finanziell unterstützt und von einem Expertengremium begleitet werden, dem auch Mitglieder der Organisationen der Zivilgesellschaft auf nationaler und subregionaler Ebene angehören. Phasen des Konsultationsbegleitprojekts Workshops, in denen die ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen über die Erarbeitung von Zusatzvorschriften zum Forstkodex informiert und dazu konsultiert werden und ihr Standpunkt zu den sie betreffenden Bestimmungen erfasst wird; Workshops, in denen die Modalitäten der Partizipation und Repräsentation der Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft in der Kommission zur Erarbeitung von Zusatzvorschriften zum Forstkodex definiert werden sollen; Erstellung eines Vorentwurfs der Zusatzvorschriften zum Forstkodex unter Beteiligung der Vertreter der Zivilgesellschaft und der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen; Workshops zur Konsultation der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen zum Vorentwurf des Forstkodex; Überarbeitung des Vorentwurfs durch die Kommission zur Ausarbeitung der Zusatzvorschriften zum Forstkodex unter Berücksichtigung der von den Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft aufgeworfenen Fragen; Workshops zur Bewertung des Vorentwurfs und zur Vorbereitung der Argumentation für die Lesung im Parlament. 4. Kommunikationsplan Ziel des vorliegenden Kommunikationsplans ist es, die Öffentlichkeit über das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zu informieren. Hintergrund Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen hat mit dem Wald einen wichtigen Wirtschaftsbereich zum Gegenstand und muss deshalb der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden. Daher ist es notwendig, dass ein Programm zur Unterrichtung und Sensibilisierung der Verantwortlichen der Forstunternehmen und der Departementdirektionen der betreffenden Verwaltungen sowie der Öffentlichkeit ausgearbeitet und durchgeführt wird. Ein Kommunikationsplan mit folgenden Zielen wird entwickelt: — Bewusstseinsbildung der breiten Öffentlichkeit Kongos darüber, — dass ein solches Abkommen existiert, — was es beinhaltet und — welche Vorteile es bietet. · — Vorbereitung der Ratifizierung des Abkommens durch Kongo — Ermittlung des zusätzlichen Informationsbedarfs — Mitwirkung der beteiligten Akteure an der Umsetzung des Abkommens nach dessen Inkrafttreten Die Strategie besteht in der — Aufklärung der einzelnen Akteure und der im Forstsektor Tätigen über die Notwendigkeit und Bedeutung des Abkommens für Kongo — Unterrichtung der breiten Öffentlichkeit über die bereits zurückgelegten Schritte bis um Abschluss dieses Abkommens — Information über die Ratifizierung und Umsetzung des Abkommens in den Medien — Bekanntmachung des Abkommens — Information über die Auswirkungen des Abkommens 4.1. Zielgruppen Die folgenden Zielgruppen wurden ermittelt. Die Mitteilungen werden speziell für sie aufbereitet und die jeweils geeigneten Kommunikationsmittel ausgewählt. 4.1.1. Lokale Akteure: — staatliche Stellen — Forstverwaltung — andere im Forstsektor tätige Verwaltungen — örtliche Behörden — ortsansässige und indigene Bevölkerungsgruppen der Waldgebiete — Forstunternehmen — Zivilgesellschaft — NRO, die sich für den Erhalt und den Schutz der Wälder einsetzen 4.1.2. Internationale Akteure — Einführer und Zwischenhändler — Verbände und andere Institutionen der Forstwirtschaft — NRO, die sich für den Erhalt und den Schutz der Wälder einsetzen — Investoren — Bankiers u. a. 4.2. Maßnahmen Möglichkeiten der gezielten Kommunikation mit den einzelnen Akteuren sind: 4.2.1. Auf lokaler Ebene: Organisation: — Vorträge und Diskussionen — Kolloquien, Seminare und Informations-Workshops — Veröffentlichung von Presseartikeln — Verbreitung von Dokumentarfilmen — Herstellung und Verbreitung von Radio- und Fernsehsendungen — Moderation eines Internetforums — Aufführungen usw. · 4.2.2. Auf internationaler Ebene: Öffentlichkeitsarbeit — Arbeitsbesuche — Herantreten an Verbände und andere forstwirtschaftliche Institutionen — Teilnahme an Veranstaltungen und anderen Ereignissen, die den Forstsektor betreffen — Werbung für die Forstpolitik Kongos in der Union · Medien Berichterstattung und Information in den europäischen Medien: — Presseartikel — Dokumentarfilme — Interviews und Erfahrungsberichte — Information über die Forstpolitik Kongos · · 4.3. Inhalt der Mitteilungen Folgendes soll insbesondere vermittelt werden: — die sozialen und soziokulturellen Vorteile eines Abkommens für Kongo — die ökologischen Vorteile eines Abkommens für die Wälder Kongos — der kommerziellen Vorteile eines Abkommens für die Wirtschaftsakteure in Kongo — die Ziele, die Kongo mit dem Abkommen verfolgt — die wirtschaftlichen Gewinne für Kongo — weitere mögliche Auswirkungen des Abkommens auf Kongo 4.4. Zuständigkeit für die Umsetzung Das von der kongolesischen Vertragspartei eingerichtete technische Sekretariat des FLEGT-Abkommens, das dem Kabinett des Ministeriums für Forstwirtschaft untersteht, ist unter anderem für die Umsetzung des Kommunikationsplans zuständig. — Ein Team aus den verschiedensten Akteuren startet Initiativen für öffentliche Behörden, Parlament und Forstunternehmen. — Die Organisationen der Zivilgesellschaft kümmern sich um die Aktionen für die ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen. 5. Technisches Sekretariat für die Überwachung des Abkommens (kongolesische Vertragspartei) Die kongolesische Vertragspartei setzt für ihre Zwecke ein Organ zur Unterstützung der Überwachung des Abkommens ein, in dem sämtliche am FLEGT-Prozess beteiligten Akteure (Behörden, Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft) mitwirken, um Kongo bei den Vorbereitungen auf die Sitzungen des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens zu unterstützen und die Aus- und Weiterführung der Beschlüsse dieses Ausschusses zu unterstützen. Dieses Organ wird technisches Sekretariat genannt. 5.1. Aufgaben Das technische Sekretariat übernimmt auf kongolesischer Seite insbesondere — die Überwachung der Einhaltung des Zeitplans zur Umsetzung des Abkommens; — die Analyse der Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz; — die Aufbereitung der kongolesischen Dokumente für den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens; — die Vorbereitungen der Zusammenkünfte (Sitzungen) des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens und der Nationalen Konsultationsgruppe; — die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung der Legalitätsprüfung durch die Generalinspektion für Forstwirtschaft und die übrigen beteiligten Stellen; — die Einschätzung/Bewertung der Erfordernisse im Hinblick auf ein wirksames Agieren der beteiligten kongolesischen Akteure; — die Überwachung der Umsetzung des Kommunikationsplans; — die Prüfung und Annahme von Entwürfen für zusätzliche legalitätsbezogene Rechtsvorschriften; — die Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen aller Art zur Erleichterung des Inkrafttretens und der Umsetzung des Abkommens; — die Gewährleistung der Erstellung von periodischen Berichten über den Holzmarkt; — die Überwachung der Umsetzung von Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten in der Privatwirtschaft und in der Zivilgesellschaft; — die Vorlage von Vorschlägen für geeignete Abhilfemaßnahmen, falls der gemeinsame Ausschuss Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Abkommens feststellt; — die Gewährleistung der Erstellung von periodischen Berichten über die Situation des Holzmarktes. 5.2. Aufbau des technischen Sekretariats: Dem technischen Sekretariat gehören an: — ein Leiter, — ein stellvertretender Leiter, — ein Berichterstatter, — ein stellvertretender Berichterstatter, — als Mitglieder: Vertreter der öffentlichen Verwaltung, der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft.
I. RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN I.1 Bestimmungen zur Definition von legalem Holz Angesichts der Definition von legal erzeugtem Holz in Anhang II müssen…
1. HINTERGRUND Der Forstsektor in Liberia befindet sich seit der Aufhebung der UN-Sanktionen gegen den Holzeinschlag im Jahr 2006 in einer Phase der Erholung…
1. Einleitung Die Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens erfordert unter anderem die Verfügbarkeit von Informationen über das Abkommen und die…
Einleitung Anhang II des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens besteht aus folgenden Komponenten: — einer Tabelle zur Bewertung der Legalität von Holz aus…
19.3.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 70/1 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ghana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung…
I. Aufgaben Kernaufgaben der unabhängigen Überwachung (Audit Indépendant du Système — AIS) sind mittels Dokumentenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen: — die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.