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I. RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN I.1 Bestimmungen zur Definition von legalem Holz Angesichts der Definition von legal erzeugtem Holz in Anhang II müssen einige Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor dem Vollbetrieb des FLEGT-Genehmigungssystems ergänzt bzw. neu gefasst werden. Dazu zählen unter anderem die folgenden Bestimmungen: a) MEFCP: — Teil 3 der Forsteinrichtungs-/Waldbewirtschaftungsvorschriften; — Änderung der Bestimmungen über den Ausschuss zur Vergabe der PEA dahingehend, dass die Zivilgesellschaft einbezogen wird; — Bestimmungen über Plantagenwälder (Lastenhefte für Plantagen mit einer Fläche von mehr als 50 ha; Definition der Vertragsbeziehungen zwischen einer Privatperson/einer Gemeinschaft und einem Holzeinschlagsunternehmen, andere relevante Bereiche); — Bestimmungen über die Unterrichtung der Genehmigungsstelle über bestimmte Aspekte der Forstwirtschaft und Umwelt; — Leitfaden für den Umgang mit Nichteinhaltungen von Vorschriften; — Bestimmungen über die Verwendung von Holz, das die Legalitätsanforderungen nicht erfüllt. · b) Ministerium für Umwelt und Ökologie: — Durchführungsbestimmungen zum Umweltgesetz; — Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsmaßnahmen. · c) Landwirtschaftsministerium: — aktualisierte Bestimmungen über die Entschädigung von Flurschäden; — Agrargesetz (Nutzungsrecht, Bodenrecht). · d) Verkehrsministerium: — Bestimmungen über den Holztransport. · e) Ministerium für Handel und Industrie: — Bestimmungen über die Anmeldung der Unternehmen bei den Kammern. · f) Ministerium für Finanzen und Haushalt: — Bestimmungen über eingeführtes und im Transit verbrachtes Holz. · g) Ministerium für Inneres und Dezentralisierung: — Bestimmungen über die Dezentralisierung; — Bestimmungen über die Gebietskörperschaften. · I.2. Bestimmungen über das Legalitätsprüfungssystem Bestimmungen über die Einrichtung des nationalen Rückverfolgbarkeitssystems: — Anpassung der Bestimmungen über die Organisation des Forstministeriums an die im Rahmen des FLEGT-Systems getroffenen Maßnahmen (Abgrenzung der Aufgaben von ICEF, CDF, BMIV und DR/IP bei der Überprüfung und bei der Kontrolle der Überprüfung der Legalität sowie der Aufgaben des Ständigen technischen Sekretariats und des Gemeinsamen Ausschusses); — Erlass zur Benennung der FLEGT-Genehmigungsstelle; — Bestimmungen über den Holzbinnenmarkt; — ausführliche Beschreibungen der im Legalitätsprüfungssystem vorgesehenen Überprüfungsverfahren für den Fall, dass Unternehmen ein privates Zertifizierungssystem einsetzen. I.3. Bestimmungen über die Überwachung dieses Abkommens — Anpassung der Bestimmungen über die Organisation des Forstministeriums an die im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems ergriffenen Maßnahmen; — Bestimmungen über den Gemeinsamen Ausschuss; — Erlass zur Benennung des Ständigen technischen Sekretariats: Dabei handelt es sich um ein zentralafrikanisches Gremium aus Vertretern der Verwaltungen, der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft; — Bestimmungen über die Beteiligung der Akteure und ihre Funktion bei der Umsetzung dieses Abkommens; — Bestimmungen zur Berücksichtigung der unabhängigen Beobachtung des Legalitätsprüfungssystems durch die Zivilgesellschaft. II. AUFBAU DER PERSONELLEN KAPAZITÄTEN DER EINZELNEN EINRICHTUNGEN a) ICEF, Genehmigungsstelle und sonstige Strukturen Die Umsetzung des FLEGT-Abkommens ist ein sehr anspruchsvoller Prozess. Daher müssen die Kapazitäten der Verwaltung gestärkt werden. Die zentralafrikanische Vertragspartei hat beschlossen, das gesamte Legalitätsprüfungssystem von der Zentralinspektion für Gewässer und Forsten (ICEF) überprüfen zu lassen. Alle Holzeinschlagsdaten müssen zentral in einem Datenbankmanagementsystem (DBMS) zusammengeführt werden, das von der Zentralen Forstdatenverwaltung (CDF) verwaltet wird. Zudem hat die Regierung beschlossen, noch vor der Unterzeichnung des freiwilligen Partnerschaftsabkommens eine Mobile Einsatz- und Kontrollbrigade (BMIV), die sich aus verschiedenen Ministerien zusammensetzt, einzurichten. Die Bestimmungen über die Organisation des Ministeriums für Gewässer Forsten, Jagd und Fischerei (MEFCP), mit denen die Zuständigkeiten der zentralen und dezentralen Dienste festgelegt werden, zeigen jedoch beim derzeitigen Kontrollsystem teilweise Überschneidungen zwischen zentralen und dezentralen Dienststellen des MEFCP und ein nicht reibungsloses Funktionieren der verschiedenen dezentralen Dienste auf. Angesichts des in diesem Abkommen beschriebenen Legalitätsprüfungssystems müssen in den Bestimmungen über die Organisation des MEFCP die Aufgaben der einzelnen Akteure präzisiert, ergänzt bzw. geändert werden und die Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen dezentralen Diensten und der Informationsfluss zwischen ihnen und dem beim Forstministerium verwalteten DBMS neu gefasst werden. Dazu müssen die Kapazitäten der für die zentrale Datenverwaltung zuständigen ICEF durch spezielle Schulungen im Bereich Informationsmanagement aufgebaut werden. Diese Schulungen müssen auch den anderen an der Forstbewirtschaftung beteiligten zentralen und dezentralen Diensten erteilt werden. Dies betrifft insbesondere die Zentrale Forstdatenverwaltung CDF, die FLEGT-Genehmigungsstelle und die Leiter der Regionaldirektionen sowie die Inspektoren der Präfekturen und die Grenzinspektoren. Diese Dienste müssen im Umgang mit der Datenerfassungssoftware und in den Datenaustausch- und Datenübertragungsverfahren infolge der Vernetzung mit dem zentralen Datenbanksystem geschult werden. b) Nichtregierungsorganisationen (NGO) und Zivilgesellschaft Die NGO und die Zivilgesellschaft sind beteiligte Akteure des Prozesses. Mit der unabhängigen Beobachtung leistet die Zivilgesellschaft einen wirkungsvollen Beitrag zur Umsetzung dieses Abkommens. Durch die unabhängige Beobachtung der Zivilgesellschaft sollen die Systeme zur Durchsetzung des Forstgesetzes durch den Staat im Hinblick auf eine erfolgreiche Politikgestaltung verbessert werden. Sie muss die erhobenen Informationen dokumentieren und der FLEGT-Genehmigungsstelle und dem Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens bereitstellen. Um eine wirkungsvolle Einbeziehung dieser NGO in die Umsetzung dieses Abkommens sicherzustellen, müssen auch ihre Kapazitäten gestärkt werden. Sie müssen in der unabhängigen Beobachtung und insbesondere in der Erhebung von Informationen und der Vorlage von Berichten geschult werden. c) Schulung bei privaten Unternehmen (beispielsweise zur optimalen Vermittlung von Informationen über das Legalitätsprüfungssystem) d) Zollschieds- und –gutachtenkommission (CCED) e) Schulung der Akteure des nationalen Rückverfolgbarkeitssystems Die optimale Einbeziehung aller beteiligten Akteure in die Anwendung des nationalen Rückverfolgbarkeitssystems erfordert eine ständige Aus- und Fortbildung an der Basis. III. AUFBAU DER MATERIELLEN KAPAZITÄTEN Die Zersplitterung der an der Legalitätsprüfung beteiligten Strukturen erschwert die Prüftätigkeit und könnte auf Dauer zu Verzögerungen bei der Ausstellung der Genehmigungen führen. Die an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligten Strukturen können nur dann effizient arbeiten, wenn geeignete Büroräume zur Verfügung stehen. Die Bereitstellung zusätzlicher Büroräume (STP, ICEF, DGEF, DIAF, DEIF, DR/IP, CDF, BMIV, FLEGT-Genehmigungsstelle) ist daher Voraussetzung für die Zusammenführung aller Dienste und eine bessere Koordination. Dazu werden mehrere Möglichkeiten geprüft (Neubau, Renovierung, Anmietung). Zudem müssen ICEF, DGEF, DIAF, DEIF, CDF und die dezentralen Dienste mit geeigneten logistischen Mitteln ausgestattet werden (Fahrzeuge, Computer, Internetanschluss, Büroausstattung usw.). Der tatsächliche Bedarf soll im Rahmen einer Studie ermittelt werden. Mit dem derzeitigen Rückverfolgbarkeitssystem können nicht alle Informationen der Holzlieferkette erfasst werden. Eine der Optionen, die von der zentralafrikanischen Vertragspartei berücksichtigt wurde, besteht in der Entwicklung eines nationalen Rückverfolgbarkeitssystems nach Anhang V. Die im Rahmen dieses Projekts, dessen Kosten noch ermittelt werden müssen, bereitgestellten logistischen Mittel (Fahrzeuge, Computer, Internetanschlüsse, Büroausstattung usw.) müssen so bemessen sein, dass CDF alle Informationen über das Holz erheben und zentral verwalten kann. IV. KOMMUNIKATION Kommunikation ist bei der Umsetzung dieses Abkommens ein ganz wesentliches Instrument. Daher muss ausreichend kommuniziert werden, damit die Gemeinschaften an der Basis und die am Legalitätsprüfungssystem beteiligten Akteure informiert werden können. Dies setzt Folgendes voraus: — Ausarbeiten eines Kommunikationsplans für die einzelnen Akteure des FLEGT-Partnerschaftsabkommens; — Ausarbeiten von Kommunikationsverfahren bzw. Verfahren zur Beteiligung der Unternehmen gegenüber lokalen und indigenen Bevölkerungsgruppen; — Entwickeln und Aktualisieren der Website des Forstministeriums; — Informieren der Abgeordneten: das Parlament ist als Entscheidungsgremium an der Verabschiedung von gesetzlichen Bestimmungen über die Forstwirtschaft beteiligt. Angesichts ihrer Stellung in ihren Wahlbezirken und der Aufgaben, die sie bei den Wählern wahrnehmen, müssen die Abgeordneten über die Bedeutung dieses Abkommens informiert werden; — Informieren der Forstunternehmen: die Unternehmen müssen regelmäßig über den Fortgang der Umsetzung des Abkommens und die von ihnen anzuwendenden Verfahren und Methoden informiert werden. V. STATISTISCHE BEOBACHTUNG DES HOLZBINNENMARKTS Der zentralafrikanische Holzbinnenmarkt muss die Anforderungen des FLEGT-Systems beachten. Denkbar ist die Einrichtung eines interministeriellen Ausschusses, der den Holzbinnenmarkt fortlaufend statistisch beobachtet, um Informationen über den heimischen Holzmarkt zu erheben und ganz allgemein die Verbindung zur Forstwirtschaft herzustellen. VI. MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG, INDUSTRIALISIERUNG UND VERMARKTUNG DER HOLZPRODUKTE Die unter dieses Abkommen fallenden zentralafrikanischen Holzprodukte können auch aus so genannten „Baumarten der zweiten Kategorie“ bestehen, für die es noch keine potenziellen Absatzmärkte gibt. Die zentralafrikanische Vertragspartei wird mit diesem Abkommen aufgerufen, die Privatwirtschaft zu einer verstärkten und diversifizierten Weiterverarbeitung zu ermutigen, die für den europäischen Markt interessant ist. Dazu ergreift die zentralafrikanische Vertragspartei in Anwendung von Artikel 44 des Forstgesetzes der Zentralafrikanischen Republik Maßnahmen zur Beschränkung der Ausfuhr von Rundholz. Diese Förderung setzt jedoch die Offenheit der Wirtschaftsbeteiligten der Union und ihr Interesse an zentralafrikanischen Holzprodukten aus allen Hölzern voraus. In Betracht gezogen werden könnten dabei unter anderem folgende Maßnahmen: 1. Durchführen einer Bestandsaufnahme für die Holzwirtschaft in der RCA; 2. Analyse der Dynamik und des Bedarfs; 3. Ausarbeiten eines Plans für die Nutzung, industrielle Entwicklung und verstärkte Weiterverarbeitung der Ressource Holz; 4. Ausarbeiten von Verarbeitungsstandards; 5. Ausarbeiten von Anreizmaßnahmen für die Verwendung von Holz (Qualitätsstandards, Förderung neuer Produkte); 6. Charakterisierung und Förderung des Absatzes von weniger bekannten Baumarten; 7. Anreize für den Technologietransfer im Bereich der Industrialisierung. VII. TRANSVERSALE MASSNAHMEN Die Umsetzung der Tätigkeiten im Rahmen des Freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommens/RCA stützt sich insbesondere auf zwei transversale Maßnahmen: 1. Organisatorisch geht es um die Aufstellung einer detaillierten und aktualisierten Planung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens im Hinblick auf die Durchführung der 11 im Umsetzungszeitplan vorgesehenen Aktivitäten. 2. Finanziell geht es darum, insbesondere auf der Grundlage der Planung der Aufgaben geeignete finanzielle Mittel zu mobilisieren. Diese Tätigkeiten könnten über das zweckgebundene Konto für die Forstentwicklung (CAS-DF) und aus Mitteln des REDD-Prozesses finanziert werden.
19.3.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 70/1 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ghana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung…
1. HINTERGRUND Der Forstsektor in Liberia befindet sich seit der Aufhebung der UN-Sanktionen gegen den Holzeinschlag im Jahr 2006 in einer Phase der Erholung…
Durch die Veröffentlichung von Informationen wird die Transparenz des FLEGT-Genehmigungssystems gefördert und gewährleistet, dass es von allen Akteuren richtig…
Zur Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens sind in folgenden Bereichen flankierende Maßnahmen notwendig: 1. Aufbau der Kapazitäten der…
Das Freiwillige FLEGT-Partnerschaftsabkommen zwischen der Union und der RCA sieht die Entwicklung und Anwendung eines Legalitätsprüfungssystems vor, mit dem…
ZEITPLAN FÜR DIE UMSETZUNG DES ABKOMMENS Aktivitäten Teilaktivitäten Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 Jahr 6 Jahr 7 Jahr 8 Vorbereitungsphase Operative Phase…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.