Gesetze
Gesetz wird geladen …
1. Um die Umsetzung der in Kapitel Dreizehn festgesetzten Ziele zu fördern und die Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Kapitel zu unterstützen, haben die Vertragsparteien folgende nicht erschöpfende Liste von Bereichen der Zusammenarbeit aufgestellt: a) Meinungsaustausch über die positiven und negativen Auswirkungen dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung und über Möglichkeiten, diese Auswirkungen zu verstärken bzw. zu verhindern oder abzuschwächen, und zwar unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien durchgeführten Nachhaltigkeitsprüfungen; b) Zusammenarbeit in internationalen Foren, die für soziale oder umweltbezogene Aspekte des Handels und der nachhaltigen Entwicklung zuständig sind, darunter insbesondere die WTO, die IAO, das Umweltprogramm der Vereinten Nationen und multilaterale Umweltabkommen; c) Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Ratifizierung grundlegender und anderer IAO-Übereinkommen sowie multilateraler Umweltabkommen mit Auswirkungen auf den Handel voranzutreiben; d) Informationsaustausch und Zusammenarbeit im Bereich sozialverantwortliches Handeln und Rechenschaftspflicht, einschließlich einer wirksamen Umsetzung international vereinbarter Leitlinien und entsprechender Folgemaßnahmen, fairer und ethischer Handel, private und öffentliche Zertifizierungs- und Kennzeichnungssysteme, darunter auch Öko-Kennzeichnung und umweltgerechtes Beschaffungswesen; e) Meinungsaustausch über die Auswirkungen von Umweltvorschriften, -normen und -standards auf den Handel; f) Zusammenarbeit im Bereich handelsbezogener Aspekte der gegenwärtigen und künftigen internationalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels, darunter auch Fragen zu globalen Kohlenstoffmärkten sowie Möglichkeiten, den nachteiligen Auswirkungen des Handels auf das Klima zu begegnen, und Mittel zur Förderung von kohlenstoffarmen Technologien und Energieeffizienz; g) Zusammenarbeit im Bereich handelsbezogener Aspekte der biologischen Vielfalt, auch in Bezug auf Biokraftstoffe; h) Zusammenarbeit im Bereich handelsbezogener Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Fangpraktiken; i) Zusammenarbeit im Bereich handelsbezogener Maßnahmen zur Bekämpfung der Entwaldung, auch durch Maßnahmen gegen das Problem des illegalen Holzeinschlags; j) Zusammenarbeit im Bereich handelsbezogener Aspekte multilateraler Umweltabkommen, einschließlich der Zusammenarbeit im Zollbereich; k) Zusammenarbeit im Bereich handelsbezogener Aspekte der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, darunter auch Fragen wie Zusammenhang zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpassung des Arbeitsmarktes, arbeitsrechtliche Mindestnormen, Arbeitsstatistiken, Entwicklung der Humanressourcen und lebenslanges Lernen, sozialer Schutz und soziale Eingliederung, sozialer Dialog sowie Gleichstellung von Frauen und Männern; l) Meinungsaustausch über den Zusammenhang zwischen multilateralen Umweltabkommen und internationalen Handelsregeln oder m) andere Formen der Zusammenarbeit im Umweltbereich, die die Vertragsparteien eventuell für zweckdienlich erachten. · 2. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass es wünschenswert wäre, wenn ihre Kooperationsmaßnahmen eine möglichst breite Anwendung finden und den größtmöglichen Nutzen erzielen würden.
Informationsaustausch, gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie Drittländern sollten zur Gewährleistung…
Des Weiteren zielt der Vertrag auf die Verbesserung der Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Soziales, Technik und Wissenschaft sowie auf die…
(14) Die Regelung in Kapitel II Abschnitt 1 gilt nicht für Waren dieser Position. ANHANG III Übereinkommen, auf die Artikel 9 Bezug nimmt TEIL A Wesentliche…
Gemäß Artikel 6 des Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen…
Das Abkommen sieht die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei mit dem Ziel der…
Das Abkommen sieht die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei mit dem Ziel der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.