Erwägungsgrund 30 32023R1115
Marktteilnehmer und Händler sollten an die Verpflichtungen dieser Verordnung gebunden sein, unabhängig davon, ob die Bereitstellung auf dem Markt mit traditionellen Mitteln oder über das Internet erfolgt. Daher sollte die Verordnung gewährleisten, dass es in jeder Lieferkette einen Marktteilnehmer im Sinne dieser Verordnung mit Sitz in der Union gibt, der bei Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich gemacht werden kann. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Umsetzung dieser Verordnung genau verfolgen und ermitteln, ob infolge der digitalen und technologischen Entwicklungen gegebenenfalls künftig weitere Spezifikationen oder Initiativen erforderlich werden.