Art. 54 32021D1764
Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziation sollen die gegenseitige Unterstützung von Handels- und Umweltpolitik sowie von Verpflichtungen in diesen Bereichen stärken. Daher wird bei der handelsbezogenen Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziation den Grundsätzen der internationalen Umweltpolitik und multilateralen Umweltübereinkommen Rechnung getragen.
Im Rahmen der handelsbezogenen Zusammenarbeit sollen die übergeordneten Ziele des UNFCCC und die Umsetzung des Übereinkommens von Paris unterstützt werden. Diese Zusammenarbeit kann sich auch auf andere handelsrelevante multilaterale Umweltübereinkommen, wie das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und PflanzenABl. L 75 vom 19.3.2015, S. 4 . , erstrecken.