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Es ist zweckmäßig, wenn der Rat die Kommission auf der Grundlage von Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags ermächtigt, bestimmte begrenzte Änderungen des Abkommens zu billigen. Die Kommission sollte ermächtigt werden, den nach Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit begründeten Leistungsanspruch bei Koproduktionen zu widerrufen, es sei denn, der Anspruch sollte nach dem Dafürhalten der Kommission aufrechterhalten werden und der Rat genehmigt dies in einem Sonderverfahren, da zum einen dieser Punkt in dem Abkommen besonders sensibel ist und zum anderen das Abkommen von der Union und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossen werden muss. Des Weiteren sollte die Kommission ermächtigt werden, Änderungen zu genehmigen, die von der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ nach Artikel 10.25 des Abkommens anzunehmen sind.
Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags kann der Rat die Kommission ermächtigen, Änderungen an der Liste der geschützten geografischen Angaben zu billigen, die —…
Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags ist es angezeigt, dass der Rat die Kommission ermächtigt, bestimmte begrenzte Änderungen des Übereinkommens bezüglich…
Die Kommission setzt Korea von der Absicht der Union in Kenntnis, die Frist für den Leistungsanspruch bei Koproduktionen nach Artikel 5 des Protokolls über die…
Um internationale Verpflichtungen einzuhalten, und wenn der Rat den Beschluss gefasst hat, die Änderungen der derzeitigen Bestimmungen der im Rahmen des…
Um diese Verordnung zu ergänzen oder abzuändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der…
Es ist notwendig, die Kommission nach Konsultation eines besonderen vom Rat ernannten Ausschusses zu ermächtigen, bestimmte technische Änderungen in diesem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.