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Im Einklang mit Artikel 12 des Beschlusses 2008/721/EG haben die wissenschaftlichen Ausschüsse Geschäftsordnungen beschlossen, in denen unter anderem die Beteiligungskriterien für die Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse und die Bedingungen, unter denen die Mitgliedschaft im Ausschuss endet, gemäß Anhang II Nummer 4 Buchstabe a des Beschlusses festgelegt sind.
Die Geschäftsordnung der Behörde regelt die Anforderungen an Format, begleitende Erläuterungen und Veröffentlichung von wissenschaftlichen Gutachten.
Das Auswahlverfahren und die Ernennung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses, die keinem Wissenschaftlichen Gremium angehören, und der Mitglieder…
Mit dem Beschluss K(2004) 2788 über die Ernennung der Mitglieder der drei mit dem Beschluss 2004/210/EG eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschüsse werden die in…
Folgender Artikel 11a wird eingefügt: Der Ausschuss beschließt eine Geschäftsordnung, in der die praktischen Modalitäten seiner Tätigkeit geregelt sind,…
Die Mitgliedschaft der in Nummer 1 des Anhangs zu diesem Beschluss aufgeführten Sachverständigen ist beendet. Diese Sachverständigen werden als…
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2008/721/EG sieht vor, dass die Kommission immer dann, wenn ein Mitglied die in der Geschäftsordnung des Ausschusses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.