Art. 3 32014D0290BESCHLUSS DES RATES vom 14. April 2014 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss EU-Chile zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Änderung des Anhangs XII des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, der die Listen der chilenischen Beschaffungsstellen enthält, für die die Bestimmungen des Teils IV Titel IV (Öffentliches Beschaffungswesen) gelten (2014/290/EU)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 3 32021D0990BESCHLUSS (EU) 2021/990 DES RATES vom 7. Juni 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Kuba nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 3 32019D0292BESCHLUSS (EU) 2019/292 DES RATES vom 12. Februar 2019 über die Ermächtigung zur Weitergabe von EU-Verschlusssachen an Drittstaaten und internationale Organisationen
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32021D0390BESCHLUSS (Euratom) 2021/390 DES RATES vom 20. Februar 2020 zur Zustimmung zum Abschluss — durch die Europäische Kommission — des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 3 32022D0009BESCHLUSS (EU) 2022/9 DES RATES vom 2. Dezember 2021 über den Standpunkt, der auf der 22. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (Übereinkommen von Barcelona) und seiner Protokolle zu dem Erlass eines Beschlusses zur Änderung des Anhangs des Protokolls zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge oder Verbrennung auf See (Protokoll über das Einbringen) im Namen der Europäischen Union zu vertreten ist
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.