Erwägungsgrund 3 32011D0305
Gemäß dem Beschluss 2010/374/EU des Rates vom 30. November 2009 und bis zu ihrem Abschluss zu einem späteren Zeitpunkt, wurde die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 (nachstehend „die Vereinbarung“ genannt) am 19. März 2010 im Namen der Union unterzeichnet und vorläufig angewendet.