Erwägungsgrund 7 32011D0305
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist folglich weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.