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Kroatien hat einen Antrag auf Ursprungskumulierung für Erzeugnisse gestellt, die unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Union, in Kroatien oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Union beteiligten Länder oder Gebiete oder unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion gilt , hergestellt werden.
In den Artikeln 3 und 4 des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen ist die bilaterale Ursprungskumulierung in der Europäischen Union bzw. Kroatien geregelt.
Mit dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Umsetzung der letzten Phase der Zollunion werden die Regeln für die…
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten…
Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei dient der Durchführung der Endphase der Zollunion. In seinem Abschnitt V sind die Handelsbestimmungen für…
Waren mit Ursprung in Kroatien, die im Anhang aufgeführt sind und mit einem Ursprungsnachweis gemäß dem Ursprungsprotokoll des Interimsabkommens und des…
Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei sieht das geänderte Protokoll 1 neue Gemeinschaftszollkontingente und Änderungen der in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.