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In den Artikeln 3 und 4 des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen ist die bilaterale Ursprungskumulierung in der Europäischen Union bzw. Kroatien geregelt.
Damit die Union und Kroatien die erweiterte Kumulierungszone nutzen können, sollten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen entsprechend geändert…
Kroatien hat einen Antrag auf Ursprungskumulierung für Erzeugnisse gestellt, die unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Union, in Kroatien oder…
Es sollten die in Artikel 4 des Abkommens genannten Ursprungsregeln gelten —
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten…
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Unbeschadet der Bedingungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a) des Anhanges I zu jedem der Zusatzprotokolle über Wein gelten für die…
Für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente gilt Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.