Erwägungsgrund 4 32011D0352
Das Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte die Übermittlung von SIS-Echtdaten an das Fürstentum Liechtenstein ermöglichen. Die konkrete Verwendung dieser Daten sollte es dem Rat ermöglichen, im Rahmen der geltenden Schengen-Bewertungsverfahren, wie in dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 festgelegt, zu prüfen, ob die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS im Fürstentum Liechtenstein ordnungsgemäß angewandt werden. Sobald diese Bewertungen durchgeführt worden sind, sollte der Rat über die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen zum Fürstentum Liechtenstein befinden.