Art. 1 Nr. 1 Buchst. a SN-17548Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Dienstrechtszuständigkeitsverordnung
In Absatz 1 werden die Wörter „sind der Direktor der Sächsischen Bildungsagentur und der Direktor des Sächsischen Bildungsinstituts jeweils für die ihnen“ durch…
§ 2 SN-21196Erzieheranerkennungsverordnung
Das Landesamt für Schule und Bildung ist zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung.
Art. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc SN-9274Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I und anderer Verordnungen
In Satz 5 Halbsatz 2 wird die Angabe „dem nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Regionalschulamt” durch die Wörter „der Sächsischen Bildungsagentur” ersetzt.
Art. 6 Nr. 1 Buchst. a SN-9274Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I und anderer Verordnungen
In Absatz 1 werden die Wörter „das zuständige Oberschulamt” durch die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur” ersetzt.