§ 2 SN-16920Erzieher-Anerkennungsverordnung
Die Sächsische Bildungsagentur ist zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung.
§ 5 Abs. 1 SN-19618Sächsische Gesundheitsfachberufe-Verordnung
Die Schulaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne folgender Vorschriften:
Art. 4 Nr. 3 Buchst. a SN-9274Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I und anderer Verordnungen
In Absatz 1 wird die Angabe „das nach § 3 Abs. 1 zuständige Regionalschulamt” durch die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur” ersetzt.
Art. 6 Nr. 1 Buchst. a SN-9274Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I und anderer Verordnungen
In Absatz 1 werden die Wörter „das zuständige Oberschulamt” durch die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur” ersetzt.