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Da die Pflichtbeiträge der Verbrauchermitglieder der Internationalen Tropenholzorganisation in erster Linie nach dem Umfang der Einfuhren von Tropenhölzern festgesetzt werden, wird die Union die für das Verwaltungskonto der Internationalen Tropenholzorganisation bestimmten Beiträge entrichten, sobald das Übereinkommen von 2006 in Kraft tritt, während die Mitgliedstaaten sowie die Union die geplanten Maßnahmen durch Einzahlung freiwilliger Finanzbeiträge auf die für freiwillige Beiträge vorgesehenen Konten der Organisation fördern können.
Da die Pflichtbeiträge der Verbrauchermitglieder der Internationalen Tropenholzorganisation (ITTO) in erster Linie nach dem Umfang der von ihnen getätigten…
Die Europäische Gemeinschaft ist Vertragspartei des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994. Da auch das Übereinkommen von 2006 zu den Zielen der…
Das Übereinkommen von 2006 soll das verlängerte Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 ablösen, das bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens von 2006…
Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 2006 („Übereinkommen von 2006“) wird im Namen der Union genehmigt.
Die Unterzeichnung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 („Übereinkommen von 2006“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Übereinkommens…
Das Übereinkommen von 2006 soll das verlängerte Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 („Übereinkommen von 1994“) ablösen, das bis zum Inkrafttreten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.