Erwägungsgrund 1 32011D0082
Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013) (im Folgenden: „das Abkommen“) ausgehandelt, die durch die Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG und Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 aufgelegt wurden.