Art. 5 32011D0082
Die Kommission legt den Standpunkt der Union für die in Artikel 4 des Abkommens genannten Entscheidungen des mit dem Abkommen über die Freizügigkeit eingesetzten Gemischten Ausschusses (im Folgenden: der Gemischte Ausschuss ) fest, wenn die Anhänge des Abkommens zu ändern sind, um sie an Änderungen von im Abkommen genannten Rechtsakten der Union anzupassen. Für alle anderen Entscheidungen des Gemischten Ausschusses über Änderungen der Anhänge des Abkommens legt die Kommission den Standpunkt der Union fest, nachdem sie den Ausschuss für das Programm Jugend in Aktion und/oder den Ausschuss für das Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens nach dem Verfahren konsultiert hat, das in Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG und in Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG festgelegt ist.