Erwägungsgrund 2 32011D0082
Das Abkommen wurde am 15. Februar 2010 im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem Beschluss 2010/195/EU des Rates unterzeichnet.
Das Abkommen wurde am 15. Februar 2010 im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem Beschluss 2010/195/EU des Rates unterzeichnet.