Erwägungsgrund 3 32011D0831
Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Vorschlagens der Bewerber, die Mitglieder in der europäischen Jury werden sollen, bereits über ein oder mehrere Experten in dieser Jury verfügen, die nicht vom Rat, sondern von einem anderen Organ oder einer Einrichtung ernannt worden sind, sollten bei der Entscheidung über ihre Teilnahme an dem Bewerbungsverfahren bedenken, dass in geografischer Hinsicht und in Bezug auf das Geschlechterverhältnis Ausgewogenheit angestrebt werden sollte.