Erwägungsgrund 3 32012D0142
In Anbetracht späterer Änderungen der UN/ECE Regelung Nr. 29 und der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, gemäß derer die Union die UN/ECE-Regelung Nr. 29 zu berücksichtigung hat, sollte diese UN/ECE-Regelung in das EU-Typgenehmigungsverfahren für Kraftfahrzeuge integriert werden —