Art. 3 32005D0614BESCHLUSS DES RATES vom 18. Juli 2005 über den Beitritt der Gemeinschaft zu zwei Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa: Regelung Nr. 94 über Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontaufprall und Regelung Nr. 95 über Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/614/EG)
Die Kommission notifiziert diesen Beschluss dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 2 32018D1572BESCHLUSS (EU) 2018/1572 DES RATES vom 15. Oktober 2018 über die Anwendung der Regelungen Nr. 9, 63 und 92 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von dreirädrigen Kraftfahrzeugen, Kleinkrafträdern und Austauschschalldämpferanlagen für Fahrzeuge der Klasse L hinsichtlich der Geräuschemissionen durch die Union
Die Kommission notifiziert diesen Beschluss dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 3 32013D0483BESCHLUSS DES RATES vom 30. September 2013 über die Anwendung der Regelung Nr. 41 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/483/EU)
Die Kommission notifiziert diesen Beschluss dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 3 32006D0444BESCHLUSS DES RATES vom 13. März 2006 über den Beitritt der Gemeinschaft zu Regelung Nr. 55 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung mechanischer Verbindungsteile von Fahrzeugkombinationen (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/444/EG)
Die Kommission unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen von diesem Beschluss.
Art. 3 32006D0874BESCHLUSS DES RATES vom 28. November 2006 über den Beitritt der Gemeinschaft zur Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/874/EG)
Die Kommission unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen von diesem Beschluss.