Erwägungsgrund 3 32013D0483
Durch die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und ihre Umsetzungsmaßnahmen werden für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge die Annahme zulässiger Geräuschpegel, Auspuffanlagen und Prüfverfahren vorgeschrieben.