Erwägungsgrund 3 32012D0169
Die mit dem Beschluss 2010/413/GASP verhängten Maßnahmen spiegeln die Besorgnis des Rates hinsichtlich der Art des iranischen Nuklearprogramms wider, während die mit dem Beschluss 2011/235/GASP verhängten Maßnahmen Ausdruck der Besorgnis des Rates über die sich verschlechternde Menschenrechtslage in Iran sind.