Erwägungsgrund 4 32012D0023
Mit dem Beitritt der Union zum Athener Protokoll sollten die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit in Artikel 10 des Athener Protokolls Vorrang vor den einschlägigen Vorschriften der Union erhalten.
Mit dem Beitritt der Union zum Athener Protokoll sollten die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit in Artikel 10 des Athener Protokolls Vorrang vor den einschlägigen Vorschriften der Union erhalten.