Erwägungsgrund 3 32012D0022
Die meisten Bestimmungen des Athener Protokolls sind durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See in das Unionsrecht übernommen worden. Somit hat die Union in Bezug auf die Angelegenheiten, die in dieser Verordnung geregelt werden, ihre Zuständigkeit ausgeübt. Die Mitgliedstaaten behalten jedoch ihre Zuständigkeit in Bezug auf eine Reihe von Bestimmungen des Athener Protokolls, z. B. die Opt-out-Klausel, wonach sie höhere Haftungshöchstbeträge als im Athener Protokoll vorgesehen festlegen können. Die Angelegenheiten des Athener Protokolls, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind und solchen, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, hängen miteinander zusammen. Angesichts ihrer Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten in den Angelegenheiten des Athener Protokolls, die unter ihre Zuständigkeit fallen, in koordinierter Weise vorgehen.