Erwägungsgrund 3 32012D0023
Die Artikel 10 und 11 des Athener Protokolls betreffen die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Die Artikel 10 und 11 des Athener Protokolls fallen somit in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.