Erwägungsgrund 3 32012D0311
Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens muss für seine weitere Verlängerung das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während derselben Verlängerungsfrist in Kraft bleiben. Am 6. Juni 2011 hat der Internationale Getreiderat beschlossen, das Getreidehandels-Übereinkommen bis zum 30. Juni 2013 zu verlängern.