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Nach Artikel 9b des Protokolls 10 wird im bilateralen Handel zwischen den Vertragsparteien auf die Anwendung zollrechtlicher Sicherheitsmaßnahmen verzichtet, sofern in ihrem jeweiligen Gebiet ein gleichwertiges Maß an Zollsicherheit gewährleistet ist.
Die Zollbehörden können auf eine Sicherheitsleistung verzichten, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den nach Artikel 3 Absatz 4 der…
Die Zollbehörden können darauf verzichten, eine Sicherheitsleistung zu verlangen oder Kreditzinsen zu berechnen, sofern auf der Grundlage einer dokumentierten…
Die Barsicherheit oder jedes andere gleichwertige Zahlungsmittel wird nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geleistet, in dem die…
Nach Artikel 9b des Protokolls 10 wird im bilateralen Handel zwischen den Vertragsparteien auf die Anwendung zollrechtlicher Sicherheitsmaßnahmen verzichtet,…
Der Abgangsmitgliedstaat kann bei folgenden Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung auf die Sicherheitsleistung…
Verzichten die Zollbehörden einer Vertragspartei auf die Wiederausfuhr bestimmter, mit einem Zollpapier für die vorübergehende Verwendung in ihr Gebiet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.