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Nach Artikel 13.13 Absatz 1 müssen die Vertragsparteien spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens per Beschluss des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ (im Folgenden „EU-Korea-Ausschuss ‚Handel und nachhaltige Entwicklung‘“) über die Arbeitweise des zivilgesellschaftlichen Forums befinden.
Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission innerhalb von vier Wochen nach Wirksamwerden dieses Beschlusses über bestehende Übereinkünfte und…
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens fünf Jahre nach dem Beginn der…
Die Vertragsparteien sollen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens per Beschluss des EU-Korea-Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“…
Artikel 13 erhält folgende Fassung: Überprüfung und Überarbeitung Bevor die Vertragsparteien des Abkommens Gespräche über dessen Verlängerung gemäß Artikel XIV…
Die Kommission wird aufgefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens einen rechtlichen und…
Bevor die Vertragsparteien des Abkommens Gespräche über dessen Verlängerung gemäß Artikel XIV Absatz 2 des Abkommens aufnehmen, beurteilt die Kommission die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.