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Gemäß Artikel 18 des Übereinkommens von Barcelona ist die Sitzung der Vertragsparteien das beschlussfassende Organ des Übereinkommens, und die ihr übertragenen Kompetenzen schließen die Befugnis ein, die Anhänge des Übereinkommens und die Anhänge von dessen Protokollen erforderlichenfalls zu ändern. Nach Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens von Barcelona und Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls wird eine Änderung der Anhänge des Protokolls nach Ablauf einer von den betreffenden Vertragsparteien bei Annahme der Änderung festgesetzten Frist für alle Vertragsparteien wirksam, die dem Verwahrer nicht innerhalb dieser Frist notifiziert haben, dass sie außerstande sind, der Änderung zuzustimmen.
Nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer vi des Übereinkommens von Barcelona wird eine Änderung der Anhänge nach Ablauf einer von den betreffenden Vertragsparteien bei…
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 23 Absatz 2 Ziffer iv des Übereinkommens von Barcelona dem Verwahrer des Protokolls schriftlich zu notifizieren,…
Für das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens selbst und seiner Anhänge gelten folgende Bestimmungen: 1. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere…
Gemäß Artikel 31 des Übereinkommens — in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung — tritt jede Änderung des Anhangs A zwölf Monate, nachdem sie auf…
sie aufgrund der Verabschiedung von Änderungen der Anhänge des Protokolls durch die Versammlung der Vertragsparteien des Protokolls anzupassen.
Nach Artikel X des Abkommens treten Änderungen der Anhänge neunzig Tage nach der Tagung der Vertragsparteien, auf der sie angenommen wurden, für alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.