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Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung, das später in Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (im Folgenden „Übereinkommen von Barcelona“) umbenannt wurde, sowie des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers mit den dazugehörigen Anhängen (im Folgenden „Protokoll“). Anhang II des Protokolls enthält die Liste der gefährdeten oder bedrohten Arten, und Anhang III enthält die Liste der Arten, deren Nutzung geregelt ist.
Das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung, später umbenannt in Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des…
Der Beitritt der Europäischen Union zu dem Protokoll zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des…
Das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung, das später in Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers…
Das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung, später umbenannt in Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des…
Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen…
„Die Europäische Union erklärt, dass sie aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere aufgrund seines Artikels 191, befugt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.