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Nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer vi des Übereinkommens von Barcelona wird eine Änderung der Anhänge nach Ablauf einer von den betreffenden Vertragsparteien bei Annahme der Änderung festgesetzten Frist für alle Vertragsparteien wirksam, die dem Verwahrer nicht notifizieren, dass sie außerstande sind, der Änderung zuzustimmen. In der siebzehnten Sitzung der Vertragsparteien wurde dieser Zeitraum auf 180 Tage festgesetzt; die Notifizierungsfrist endet am 8. August 2012. Die Union sollte folglich dem Verwahrer des Protokolls innerhalb dieser Frist mitteilen, welchen Änderungen sie nicht zustimmt.
Gemäß Artikel 18 des Übereinkommens von Barcelona ist die Sitzung der Vertragsparteien das beschlussfassende Organ des Übereinkommens, und die ihr übertragenen…
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 23 Absatz 2 Ziffer iv des Übereinkommens von Barcelona dem Verwahrer des Protokolls schriftlich zu notifizieren,…
Für das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens selbst und seiner Anhänge gelten folgende Bestimmungen: 1. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere…
Gemäß Artikel 31 des Übereinkommens — in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung — tritt jede Änderung des Anhangs A zwölf Monate, nachdem sie auf…
Nach Artikel X des Abkommens treten Änderungen der Anhänge neunzig Tage nach der Tagung der Vertragsparteien, auf der sie angenommen wurden, für alle…
Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.