Erwägungsgrund 1 32012D0510
Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung, das später in Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (im Folgenden „Übereinkommen von Barcelona“) umbenannt wurde, sowie des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers mit den dazugehörigen Anhängen (im Folgenden „Protokoll“). Anhang II des Protokolls enthält die Liste der gefährdeten oder bedrohten Arten, und Anhang III enthält die Liste der Arten, deren Nutzung geregelt ist.