Art. 2 32012D0533
Vorsitz
(1)
Der Vorsitz im Ausschuss wird jeweils abwechselnd für die Dauer eines Kalenderjahres von den Delegationsleitern der beiden Parteien geführt.
(2)
Der Vorsitz nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr.
Der Vorsitz im Ausschuss wird jeweils abwechselnd für die Dauer eines Kalenderjahres von den Delegationsleitern der beiden Parteien geführt.
Der Vorsitz nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr.