Art. 4 32012D0533
Schriftverkehr
(1)
Alle an den Ausschuss gerichteten oder von ihm verfassten Schreiben werden dem Ausschussvorsitzenden übermittelt. Dieser sendet Kopien des gesamten Schriftverkehrs an den anderen Delegationsleiter, den Leiter der georgischen Mission in Brüssel und den Leiter der Delegation der EU in Tbilisi.
(2)
Der Schriftverkehr zwischen dem Vorsitzenden und dem anderen Delegationsleiter kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.