Art. 7 32012D0533
Schriftliches Verfahren
(1)
Ein Beschluss des Ausschuss kann im schriftlichen Verfahren angenommen werden, wenn der Vorsitzende und der andere Delegationsleiter dies vereinbaren.
(2)
Der Delegationsleiter, der die Anwendung des schriftlichen Verfahrens vorschlägt, übermittelt dem anderen Delegationsleiter einen Entwurf des Beschlusses. Der andere Delegationsleiter teilt mit, ob er dem Entwurf zustimmt, ob er Änderungen an dem Entwurf vorschlägt oder ob er die Frage noch weiter prüfen muss. Wird der Entwurf angenommen, so wird er nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 1 fertig gestellt.