Erwägungsgrund 6 32012D0714
Die Kommission soll die im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 für Litauen erforderlichen Übergangsmaßnahmen annehmen.
Die Kommission soll die im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 für Litauen erforderlichen Übergangsmaßnahmen annehmen.