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Gemäß diesem Beschluss sollten türkische Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Familienleistungen haben, wenn ihre Familienangehörigen zusammen mit ihnen einen rechtmäßigen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie beschäftigt sind. Haben ihre Familienangehörigen ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, so gilt die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010. Für Familienangehörige eines Arbeitnehmers, die ihren Wohnsitz in einem nicht der Union angehörenden Staat, z. B. in der Türkei, haben, sollte dieser Beschluss keine Ansprüche auf Familienleistungen begründen.
Gemäß diesem Beschluss sollten albanische Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Familienleistungen haben, wenn ihre Familienangehörigen zusammen mit ihnen einen…
Gemäß diesem Beschluss sollten montenegrinische Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Familienleistungen haben, wenn ihre Familienangehörigen zusammen mit ihnen…
Gemäß diesem Beschluss sollten die Arbeitnehmer von San Marino nur dann Anspruch auf Familienleistungen haben, wenn ihre Familienangehörigen zusammen mit ihnen…
Sind an zwei verschiedene Personen Familienleistungen für denselben Zeitraum und denselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats…
Sind an zwei verschiedene Personen Familienleistungen oder -beihilfen für denselben Zeitraum und denselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines…
Die Familienangehörigen von Grenzgängern haben Anspruch auf Sachleistungen während ihres Aufenthalts im zuständigen Mitgliedstaat. Ist dieser Mitgliedstaat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.