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Der Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren mit den kirgisischen Behörden klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird und die in einer Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“), die auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung der Auflagen enthält, festzulegen sind. Die in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Übereinkünften und Absprachen, einschließlich mit den von der Kirgisischen Republik mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, in Einklang stehen.
Mit diesen Auflagen wird insbesondere bezweckt, die Effizienz und Transparenz der Makrofinanzhilfe der Union sowie die Rechenschaftspflicht, einschließlich der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme der Kirgisischen Republik, zu stärken. Bei der Konzipierung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines auf Regeln beruhenden und fairen Handels und anderen außenpolitischen Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft.
Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer Zuschussvereinbarung und einer Darlehensvereinbarung, die zwischen der Kommission und den kirgisischen Behörden zu schließen sind, im Einzelnen festgelegt.
Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission, ob die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle in der Kirgisischen Republik zuverlässig sind und ob die Kirgisische Republik den vereinbarten Zeitrahmen einhält.
Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, wozu auch zählt, dass die Wirtschaftspolitik der Kirgisischen Republik mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sie sich eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.
Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union überprüft die Kommission mittels operativer Bewertungen, wie zuverlässig die für eine solche Finanzhilfe…
Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass die Kirgisische Republik sich wirksame demokratische Mechanismen…
Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft, die in einer Vereinbarung niedergelegt werden. Im Interesse einheitlicher…
Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass die Kirgisische Republik über wirksame demokratische Mechanismen…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren mit den Behörden der Ukraine die an die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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