Erwägungsgrund 1 32013D1025
Die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Kirgisischen Republik beruht auf dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“), das 1999 in Kraft getreten ist. Die Union gewährt der Kirgisischen Republik die Vorteile des Allgemeinen Präferenzsystems.