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Ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Siebtes Umweltaktionsprogramm“ oder „7. UAP“) wird wie im Anhang aufgeführt angenommen.
Wesentlich ist, dass die prioritären Ziele der Union für 2020 für 2020 festgelegt werden, und zwar im Einklang mit einer eindeutigen langfristigen Perspektive…
Das 7. UAP sollte dazu beitragen, dass die von der Union bereits vereinbarten Ziele in Bezug auf Umwelt und Klimawandel erreicht werden und dass noch nicht…
Aufeinanderfolgende Umweltaktionsprogramme bilden seit 1973 den Rahmen für die Tätigkeit der Union im Umweltbereich.
In Bezug auf die in diesem Beschluss genannten vorrangigen Ziele werden in dem im Anhang enthaltenen 7. UAP eine Reihe von Maßnahmen und Aktionen zur…
Gemäß Artikel 192 Absatz 3 des AEUV sollten die vorrangigen Ziele der Umweltpolitik der Union in einem allgemeinen Aktionsprogramm festgelegt werden.
Mit dem Siebten Umweltaktionsprogramm werden folgende prioritäre Ziele verfolgt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.