Art. 6 Abs. 1 32013D0233Missionsleiter
Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die EUBAM Libyen im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse im Einsatzgebiet aus; er…
Art. 3 Abs. 3 32013D0233Aufgaben
Die EUBAM Libyen übt keine Exekutivbefugnisse aus.
Art. 8 32013D0233Rechtsstellung der EUBAM Libyen und ihres Personals
Die Rechtsstellung der EUBAM Libyen und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das…
Art. 1 32013D0233Auftrag
Die Union richtet hiermit eine Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) ein.
Art. 7 Abs. 1 32013D0233Personal
Das Personal der EUBAM Libyen wird in erster Linie von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder dem EAD abgeordnet.