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Um das in Artikel 2 festgelegte Ziel zu erreichen, ist es Aufgabe der EUBAM Libyen,
die für Grenzmanagement zuständigen libyschen Behörden und Stellen zu unterstützen — unter anderem durch Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Stellen, zwischen Behörden und auf der internationalen Ebene, bei denen es sich um Leitprinzipien des integrierten Grenzmanagements handelt;
den libyschen Behörden und Stellen, die für die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, einschließlich Menschenhandel und Migrantenschleusung, und des Terrorismus zuständig sind, im Einklang mit den in diesen Bereichen geltenden internationalen Standards Unterstützung zu leisten;
die Zusammenarbeit und die Interoperabilität der in diesen Bereichen tätigen libyschen Behörden und Stellen zu erleichtern und zu unterstützen, um ihnen bei der Verringerung möglicher Lücken oder Überschneidungen im Grenzmanagement sowie bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität, einschließlich Menschenhandel und Migrantenschleusung, und des Terrorismus zu helfen;
konkrete Bedarfsanalysen und entsprechende Projekte zur Unterstützung der operativen Aktivitäten der Mission zu erstellen.
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stellt die EUBAM Libyen fachliche Beratung sowie operative und fachliche Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten bereit und führt Projekte durch, die gegebenenfalls und im Einzelfall durch spezielle Ausbildungsmaßnahmen ergänzt werden. Außerdem leistet die EUBAM Libyen strategische Beratung, wenn diese von den libyschen Behörden angefordert wird.
Die EUBAM Libyen fördert durch alle ihre Aktivitäten die Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter.
Die EUBAM Libyen übt keine Exekutivbefugnisse aus.
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